Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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welchen dieselben beim Abbrechen haben, nach Abzug der Abbrechungs-Kosten, 
zur Taxe gezogen werden. 
Was für den Debit der Getränke in den Lohn= und Zwangskrügen zu 
berechnen ist, bestimmen die Spezial-Tax-Grundsätze in ihrem 11ten 9. Nach 
denselben Grundsätzen werden die mit Thierkraft betriebenen Mühlenwerke zum 
Anschlage gebracht. 
G. 65. 
Für Wind= und Wassermühlen, die erblich ausgethan sind, kommen die 
Gefälle nach §. 50. und 60. in Anschlag. 
Die mittelst eigenen Betriebes, oder durch Zeitverpachtung benutzten, 
Mühlen werden besonders veranschlagt. Die dazu gehörigen Landereien kom- 
men nehmlich nach den allgemeinen Grundsätzen in Anschlag und außerdem 
wird der Kapitalwerth des Möühlengebaudes nach Abzug der Unterhaltungs- 
Kosten und bei Wassermühlen zugleich die wirklich benutzte Wasserkraft für die 
Dauer der Nutzungszeit auf eine gleichkommende Pferdekraft angeschlagen und 
der halbe Werth der Unterhaltungs= und Wartungskosten einer gleichkommen= 
den Zahl von Pferden nach den Normalsätzen des Geetreides zum Ertrage 
berechnet. 
( 66. 
Jiegeleien, Poktaschssedereien, Pech= und Theer= Oesfen werden nur nach 
dem Materialien-Werthe, welchen die Gebäude beim Abbrechen haben, nach 
Abzug der Abbrechungs-Kosten veranschlagt. 
Kalkösen sollen dagegen nur dann zur Tare gezogen werden, wenn nach- 
haluge Kalkbrüche, oder Kalkmergelgruben in der Art vorhanden sind, daß der 
Betrieb in der seitherigen durch die letzten sechs Jahre state gesundenen Aus- 
dehnung mindestens noch auf zehn Jahre gesichert ist, und in den letzten sechs 
Jahren wirklich Berkaufe statt gefunden haben. 
Von dem aus diesem Zeitraume durchschnittlich zum Ansatze kommenden 
Reinertrage, nach Abzug der Unterhaltungs-Kosten der baulichen Anstalten, der 
Arbeitskosten, der Kosten zur Beschaffung des erforderlichen Materials, der An- 
fuhrkosten und der Zinsen des Betriebs-Kapitals, werden noch fünd und zwan- 
zig Prozent wegen unvorhergesehener Ausfälle und allgemeinen Verwaltungs- 
Kosten zurückgeschlagen. 
Dasselbe gilt auch von den Gypsbrüchen. 
5. Veranschlagung der Forst-Grundstücke und der damit verbundec- 
nen Nebennutzungen. 
8. 67. 
Nur Forsten von dem Umfange und Bestande, welche außer dem Wirth- 
schafts-Bedarfe und dem nach . 66. zu den Kalk= und Gyps-Brennereien 
in
	        
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