Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

(Nr.  5648.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Januar  1863.,  betreffend  die  Venderung.  mehrerer
Bestimmungen  des  Hafengeld-Tarifes  für  den  Hafen  zu  Wolgast  vom
24.  Oktober  1840.

A.:  Ihren  Bericht  vom  31.  Dezember  1862.  will  Ich  die  Abänderung  der
in  dem  Hafengeld-Tarife  für  den  Hafen  zu  Wolgast  vom  24.  Oktober  1840.
(Gesetz-Samml.  für  1840.  S.  338.)  unter  I.  1.  und  2.,  sowie  der  in  dem
dazu  gehörigen  Anhange  I.  unter  IV.  1.  und  2.  getroffenen  Bestimmungen  dahin
  genehmigen:

A.  daß  an  Hafengeld  fortan  entrichtet  werde  für  die  Schiffslast  Tragfahigkeit:


1)  von  Seeschiffen:

a)  mit  Ladung  beim  Einganegg  3  Sgr.,
beim  Ausgane  3  Sgr.,

b)  mit  Ballast  beim  Eingange  ...  .  .  .  ..  1Sgr.  6  Pf.,
beim  Ausgane  1  Sgr.  6  Pf.,

2)  von  Schiffen  oder  Fahrzeugen,  welche  blos  zur  Stromund
  Küstenfahrt  dienen:

a)  mit  Ladung  beim  Eingane  4  Sgr.,

»  beimAusgange...»...«.»  4  Sgr.,

b)  mit  Ballast  oder  leer  beim  Eingangem  6  Pf.,
beim  Ausgangnge  6  Pf.,

jedoch  zu  1.  a.  und  b.  mit  der  Maaßgabe,  daß  Seeschiffe,  welche,  um
Fracht  zu  suchen,  um  Reparaturen  zu  bewirken,  oder  um  Winterlager
u  nehmen,  einlaufen,  ohne  die  See  berührt  zu  haben,  oder  welche  mit
Boltal-  aus  anderen  Häfen  Neuvorpommerns  einlaufen  oder  dorthin  ausgehen,
  die  Hafenabgabe  nur  nach  den  Satzen  zu  2.  zu  entrichten  haben;

B.  daß  der  Erlaß  vom  9.  September  1854.  (Gesetz-Samml.  für  1854.
S.  545.),  betreffend  eine  Abdnderung  der  bestehenden  Verordnungen  über
die  Erhebung  der  Hafen=  und  Schiffahrts-Abgaben,  fortan  auch  rücksichtlich
  des  im  Hafen  zu  Wolgast  zu  entrichtenden  Hafengeldes  Anwendung
  findet;

C.  daß  an  Stelle  der  Bestimmung  unter  Nr.  IV.  im  Anhangstarife  I.  nachstehende
  Vorschrift  zur  Anwendung  kommt:
IV.  beim  Einnehmen  oder  Löschen  des  Ballastes:

1)  wenn  das  Schiff  den  Ballast  am  Bohlwerke
  oder  an  der  Fährbrücke  einnimmt,  von
jeder  Last  Tragfähigkeit  ............  4  Sgr.;