thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  14.  127

Artikel  49.
Ist  begründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Malzaufschlaggefälle  hinterzogen  oder  daß  Hausbei
  der  Bierbereitung  andere  als  die  nach  Artikel  2  zulässigen  Stoffe  verwendet  werden,  so  suchungen.
dürfen  die  Steuerbeamten  auch  in  anderen  als  in  den  in  Artikel  48  Abs.  1  bezeichneten

Räumen  unter  Beachtung  der  für  Haussuchungen  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formen  Nachschau
  halten.

Artikel  50.
In  Betrieben,  in  denen  eine  Aufsichtshandlung  vorgenommen  wird,  sind  den  Aufsichts=  Hilfsdienste.
beamten  unentgeltlich  die  Hilfsdienste  zu  leisten,  die  erforderlich  sind,  um  die  den  Beamten
obliegenden  Geschäfte  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  zu  vollziehen.  Ferner  müssen  die  zu

diesem  Zwecke  erforderlichen  Aufschlüsse  erteilt,  die  benötigten  Hilfsmittel  beschafft,  auch  muß
für  ausreichende  Beleuchtung  gesorgt  werden.

III.  Abschnitt.
Strasbestimmungen.
.  Artikel  51.

(1  Wer  andere  als  die  nach  Artikel  2  zulässigen  Stoffe  zur  Bereitung  von  Bier  ver=  Strafe  für
wendet  oder  dem  fertigen,  zum  Absatze  bestimmten  Biere  zusetzt  oder  solche  Stoffe  zu  ver-  Verwendung
unzulässiger

wenden  oder  zuzusetzen  unternimmt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  50  &  bis  10  000  —MN.  Stoffe  bei  der
2)  Die  Strafe  ist  schon  dann  verwirkt,  wenn  unzulässige  Ersatz=  oder  Zusatzstoffe  in  Bierbereitung

eine  unter  Steueraufsicht  stehende  Räumlichkeit  (Artikel  48  Abs.  1)  eingebracht  oder  darin  und  dr  verbotswidrigen


gefunden  werden,  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  diese  Stoffe  ausschließlich  zu  anderen  Handel  mit

Zwecken  als  zur  Bierbereitung  bestimmt  sind  und  verwendet  werden.  Bieraushugen
GRNeben  der  Geldstrafe  ist  auf  Einziehung  der  Ersatz=  oder  Zusatzstoffe  oder  bes  mit  glechen
solchen  Stoffen  bereiteten  oder  versetzten  Bieres  und  der  Umschließungen,  soweit  diese  Gegenstände
  vorhanden  sind,  zu  erkennen  ohne  Rücksicht  darauf,  wem  diese  Gegenstände  gehören.
Sind  die  Gegenstände  nicht  mehr  vorhanden  oder  stehen  der  Einziehung  tatsächliche  Hindernisse
  entgegen,  so  ist  dem  Schuldigen  die  Erlegung  des  Wertes  der  Gegenstände  und,  wenn
dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  die  Zahlung  einer  Geldsumme  von  10  K  bis  5000  aufzuerlegen.
(4"  Die  Strafbestimmungen  in  Abs.  1  und  3  finden  auch  auf  Zuwiderhandlungen  gegen
ein  nach  Artikel  2  Abs.  3  erlassenes  Verbot  sowie  auf  die  Verbreitung  von  Zubereitungen
der  im  Artikel  2  Abs.  4  bezeichneten  Art  Anwendung.  Im  letzteren  Falle  sind  auch  die
verbotswidrig  in  Verkehr  gebrachten  Zubereitungen  einzuziehen.

Artikel  52.

e  3  iff  d
Wer  es  unternimmt,  den  Malzaufschlag  dem  Staate  vorzuenthalten  oder  einen  Erlaß  ern  er

oder  eine  Vergütung  des  Malzaufschlags  in  einem  Betrage  zu  erlangen,  der  nicht  oder  nur  schlaghinterziehung.