Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Nach dem Vorbilde des Verwaltungsraths für Kamerun ist 
ein solcher auch für das Togogebiet durch Verordnung des dor- 
tigen kaiserlichen Kommissars gebildet worden. Der Verwaltungs- 
rath besteht hier aus drei Mitgliedern, welche von dem Kom- 
missar alljährlich aus den Vertretern der dortigen europäischen 
Firmen gewählt werden, und einem Protokollführer. In den 
Fällen, wo es sich um einheimische Verhältnisse handelt, können 
auch ein oder mehrere eingeborene Häuptlinge oder sonstige 
Sachverständige zur Theilnahme an den Berathungen zugezogen 
werden. Der Verwaltungsrath steht in allen lokalen Angelegen- 
heiten dem Kommissar als berathende Behörde zur Seite. Die 
zu erlassenden Anordnungen werden, soweit sie sich auf die Ver- 
waltung des Schutzgebietes beziehen, dem Verwaltungsrathe zur 
Begutachtung vorgelegt, wobei jedoch die Entscheidung dem 
Kommissar vorbehalten bleibt. 
Bei der Führung der Verwaltung ist nun grundsätzlich daran 
festzuhalten, dass der kaiserliche Kommissar die Regierung des 
Landes mit Rücksicht auf die Europäer zu leiten und sich in die 
inneren Angelegenheiten der einheimischen Stämme, soweit es 
durch das Interesse der Europäer und des Mutterlandes nicht 
geboten erscheint, nicht einzumischen hat. 
Sämmtliche seitens der kaiserlichen Behörden mit den ein- 
heimischen Machthabern unmittelbar geschlossenen Schutzverträge 
gewährleisten denselben ihre bisherige Herrschaft über ihre Unter- 
thanen und ihre sonstigen Rechte. So enthält der Vertrag mit 
dem König von Togo von 15. Juli 1884 ?°) die Erklärung des 
Königs, dass er sich unter den Schutz des Kaisers stelle, und 
diejenige des ausserordentlichen kaiserlichen Kommissars, dass 
der Kaiser diesen Schutz übernehme. Demnächst verpflichtet 
sich der König von Togo, keinen Theil seines Gebietes mit 
Souveränetätsrechten an eine fremde Macht oder Person abzu- 
treten, Verträge mit fremden Mächten nur unter Zustimmung des 
Kaisers abzuschliessen. Die Deutschen werden für die meist- 
begünstigte Nation erklärt. Ohne Zustimmung des Kaisers dürfen 
ferner von den Europäern keine anderen Steuern und Abgaben 
als die bisher ortsüblichen, nämlich ein Schilling für die Tonne 
Palmkörner oder das Fass Palmöl, zahlbar an den repräsentativen 
22) Abgedruckt in den Stenogr. Berichten a. a. O., S. 135.
	        
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