Nach dem Vorbilde des Verwaltungsraths für Kamerun ist
ein solcher auch für das Togogebiet durch Verordnung des dor-
tigen kaiserlichen Kommissars gebildet worden. Der Verwaltungs-
rath besteht hier aus drei Mitgliedern, welche von dem Kom-
missar alljährlich aus den Vertretern der dortigen europäischen
Firmen gewählt werden, und einem Protokollführer. In den
Fällen, wo es sich um einheimische Verhältnisse handelt, können
auch ein oder mehrere eingeborene Häuptlinge oder sonstige
Sachverständige zur Theilnahme an den Berathungen zugezogen
werden. Der Verwaltungsrath steht in allen lokalen Angelegen-
heiten dem Kommissar als berathende Behörde zur Seite. Die
zu erlassenden Anordnungen werden, soweit sie sich auf die Ver-
waltung des Schutzgebietes beziehen, dem Verwaltungsrathe zur
Begutachtung vorgelegt, wobei jedoch die Entscheidung dem
Kommissar vorbehalten bleibt.
Bei der Führung der Verwaltung ist nun grundsätzlich daran
festzuhalten, dass der kaiserliche Kommissar die Regierung des
Landes mit Rücksicht auf die Europäer zu leiten und sich in die
inneren Angelegenheiten der einheimischen Stämme, soweit es
durch das Interesse der Europäer und des Mutterlandes nicht
geboten erscheint, nicht einzumischen hat.
Sämmtliche seitens der kaiserlichen Behörden mit den ein-
heimischen Machthabern unmittelbar geschlossenen Schutzverträge
gewährleisten denselben ihre bisherige Herrschaft über ihre Unter-
thanen und ihre sonstigen Rechte. So enthält der Vertrag mit
dem König von Togo von 15. Juli 1884 ?°) die Erklärung des
Königs, dass er sich unter den Schutz des Kaisers stelle, und
diejenige des ausserordentlichen kaiserlichen Kommissars, dass
der Kaiser diesen Schutz übernehme. Demnächst verpflichtet
sich der König von Togo, keinen Theil seines Gebietes mit
Souveränetätsrechten an eine fremde Macht oder Person abzu-
treten, Verträge mit fremden Mächten nur unter Zustimmung des
Kaisers abzuschliessen. Die Deutschen werden für die meist-
begünstigte Nation erklärt. Ohne Zustimmung des Kaisers dürfen
ferner von den Europäern keine anderen Steuern und Abgaben
als die bisher ortsüblichen, nämlich ein Schilling für die Tonne
Palmkörner oder das Fass Palmöl, zahlbar an den repräsentativen
22) Abgedruckt in den Stenogr. Berichten a. a. O., S. 135.