Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Cantonsrath, welcher derselben von sich aus entsprechen, oder 
eine Volksabstimmung herbeiführen und dabei auch zugleich einen 
abgeänderten Entwurf vorlegen kann. 
Freiburg ist der einzige Canton der Schweiz, welcher keine 
Art von Referendum oder Initiative besitzt. Einzig Verfassungs- 
revisionen gelangen, wie überall, natürlich vor das Volk. Sie können 
von 6000 Activbürgern verlangt oder vom Grossen Rath be- 
schlossen werden, worauf sich zunächst das Volk über die Frage 
prinzipiell auszusprechen hat. 
Solothurn hat das obligatorische Referendum über Gesetze 
und allgemein verbindliche Beschlüsse des Cantonsraths, aus- 
drücklich genannt sind dabei auch solche über allgemeine Steuern, 
Abgaben und Sporteln, ferner Finanzreferendum über einmalige 
Ausgaben von wenigstens 100 000, resp. jährlich wiederkehrende 
von mehr als 20000 Franken, endlich Abstimmung über andere 
Schlussnahmen, die der Cantonsrath derselben freiwillig unterbreiten 
will; ebenso die Initiative von 2000 Stimmberechtigten. 
Baselstadt hat facultatives Referendum, auf Beschluss des 
Grossen Rathes oder Verlangen von 1000 Stimmberechtigten, über 
Gesetze und allgemein verbindliche Grossrathsbeschlüsse , die 
nicht dringlicher Natur sind, ebenso Initiative von 2000 Stimm- 
berechtigten. Der Grosse Rath kann dieselbe mit motivirter Ab- 
lehnung, oder mit einem Entwurf des begehrten Erlasses zur 
Volksabstimmung bringen. 
Baseliand hat obligatorisches Referendum über Gesetze, 
allgemein verbindliche Beschlüsse und Staatsverträge, ferner Initia- 
tive von 1500 Bürgern auf Abänderung von solchen Gesetzen 
und Beschlüssen. Jede Volksabstimmung kann nur von der 
absoluten Mehrheit aller Stimmberechtigten gültig vorgenommen 
werden. 
Schaffhausen hat facultatives Referendum über (Gesetze, 
Staatsverträge und Finanzdecrete betreffend eine einmalige Ausgabe 
von 150000, resp. eine jährlich wiederkehrende von 15 000 Franken, 
ferner Initiative von 1000 Stimmberechtigten. 
Appenzell Ausser-Rhoden. Landsgemeinde. Dieselbe 
beschliesst Gesetze, wichtige Verträge allgemein verbindlicher Art, 
bedeutendere Neubauten und bestätigt alle Beschlüsse des Cantons- 
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