— 240 —
des gesetzlich fixirten dies ad quem kann man jedoch keineswegs
das Gleiche sagen.
Denn die Feststellung derselben ist von der Verfassung
ausschliesslich dem Gesetze überwiesen, einen verfassungs-
mässigen und rechtlichen Bestand hat dieselbe also nur, inso-
fern sie auf dem in Art. 60 vorgesehenen Gesetze beruht. Wenn
nun die gesetzgebenden Factoren die Wirksamkeit ihres gesetz-
geberischen Willens ausdrücklich auf die Dauer eines bestimmten
Zeitraums beschränken, so wollen sie offenbar auch das unver-
änderte Bestehen dieser Einrichtung nur bis zu diesem Zeit-
punkte. Mit dem Eintritt des dies ad quem schwindet ipso
jure der einzige von der Verfassung anerkannte Rechtsgrund für
die bisherige Höhe der Friedenspräsenz und damit hört diese
Höhe auf, verfassungsmässig und rechtlich begründet zu sein.
Der Umstand, dass, in einem solchen Falle das Heer thatsäch-
lich auch nach Ablauf der gesetzlich normirten Zeit in der
früheren Höhe präsent gehalten würde, könnte somit nicht ge-
nügen, diese Ziffer als „bestehende Einrichtung“ im Sinne des
Art. 5? erscheinen zu lassen.
Daher würden die gesetzgebenden Factoren rechtlich voll-
kommen frei sein, nach ihrem Ermessen, ohne Rücksicht auf
den früheren Zustand, die Neufestsetzung vorzunehmen.
Auch die von Taupıcaum ??) aufgestellte Behauptung: Es
wolle doch wohl kein Vernünftiger sagen, dass das deutsche
Heer sich an dem Tage in alle Winde zu zerstreuen habe, wo
das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke ohne Ersetzung durch
ein neues Gesetz abläuft — scheint uns nicht in der von ihm
gewünschten Richtung beweisend zu sein. Selbst für den Fall
der Annahme, dass Art. 5? hier anwendbar sei, würde das hier-
durch Preussen gewährte Recht ein rein negatives sein:
Preussen könnte dann abweichende Beschlüsse der gesetzgeben-
—
72) HoLTZENDoRFF’s Jahrbuch 1873, S. 112.