Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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des gesetzlich fixirten dies ad quem kann man jedoch keineswegs 
das Gleiche sagen. 
Denn die Feststellung derselben ist von der Verfassung 
ausschliesslich dem Gesetze überwiesen, einen verfassungs- 
mässigen und rechtlichen Bestand hat dieselbe also nur, inso- 
fern sie auf dem in Art. 60 vorgesehenen Gesetze beruht. Wenn 
nun die gesetzgebenden Factoren die Wirksamkeit ihres gesetz- 
geberischen Willens ausdrücklich auf die Dauer eines bestimmten 
Zeitraums beschränken, so wollen sie offenbar auch das unver- 
änderte Bestehen dieser Einrichtung nur bis zu diesem Zeit- 
punkte. Mit dem Eintritt des dies ad quem schwindet ipso 
jure der einzige von der Verfassung anerkannte Rechtsgrund für 
die bisherige Höhe der Friedenspräsenz und damit hört diese 
Höhe auf, verfassungsmässig und rechtlich begründet zu sein. 
Der Umstand, dass, in einem solchen Falle das Heer thatsäch- 
lich auch nach Ablauf der gesetzlich normirten Zeit in der 
früheren Höhe präsent gehalten würde, könnte somit nicht ge- 
nügen, diese Ziffer als „bestehende Einrichtung“ im Sinne des 
Art. 5? erscheinen zu lassen. 
Daher würden die gesetzgebenden Factoren rechtlich voll- 
kommen frei sein, nach ihrem Ermessen, ohne Rücksicht auf 
den früheren Zustand, die Neufestsetzung vorzunehmen. 
Auch die von Taupıcaum ??) aufgestellte Behauptung: Es 
wolle doch wohl kein Vernünftiger sagen, dass das deutsche 
Heer sich an dem Tage in alle Winde zu zerstreuen habe, wo 
das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke ohne Ersetzung durch 
ein neues Gesetz abläuft — scheint uns nicht in der von ihm 
gewünschten Richtung beweisend zu sein. Selbst für den Fall 
der Annahme, dass Art. 5? hier anwendbar sei, würde das hier- 
durch Preussen gewährte Recht ein rein negatives sein: 
Preussen könnte dann abweichende Beschlüsse der gesetzgeben- 
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72) HoLTZENDoRFF’s Jahrbuch 1873, S. 112.
	        
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