Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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durch eine Wunde in den Körper eindringen 3°), das Heben einer 
schweren Last, welches einen Bruch heraustreten lässt *°), die 
Glühhitze des Kesselofens, welche einen Schlaganfall herbeiführt: 
alle diese Thatbestände sind, wie auch Eezr treffend hervor- 
hebt, nicht selbst die Unfälle, welche das Gesetz im Auge hat; 
der Unfall liegt vielmehr darin, dass jene Thatbestände im con- 
creten Falle eine schädigende Einwirkung auf den menschlichen 
Körper geübt haben. Mag es auch oft schwer sein, sich einen 
gewissen abnormen Thatbestand ohne diese schädigende Einwirkung 
zu denken, z. B. das Herabstürzen eines Menschen von einem 
hohen Gerüst, das Hineingerathen zwischen die Puffer zweier 
Eisenbahnwaggons: für die logische Würdigung und das praktische 
Bedürfniss unserer Gesetzesauslegung ist nicht die Identificirung 
vom Thatbestand und schädigender Einwirkung, sondern ihre 
Isolirung und Einzelbetrachtung erforderlich. Dasselbe aber muss 
auch andererseits im Verhältniss der schädigenden Einwirkung 
zu ihren Folgen gelten. Auch hier darf die Thatsache, dass 
man erst aus dem erfolgten Tode oder der eingetretenen Körper- 
verletzung die geschehene widrige Einwirkung erkennen kann *"*), 
die begriffliche Trennung beider nicht hindern, und wenn das 
praktische Leben uns einerseits Fälle zeigt, in denen im Momente 
der Einwirkung auch schon die vollendete Folge, der Tod oder 
eine in sich abgeschlossene Körperverletzung eines Menschen, 
gegeben ist, so steht diesen andererseits die mindestens ebenso 
grosse Zahl von Vorkommnissen gegenüber, in welchen der Tod 
3?) A. N. III, S. 147, Nr. 352. Vgl. unten Note 42a. 
#0) Der Fall, welcher der oben Note 35 eitirten Entscheidung zu 
Grunde liegt. 
408) Aus diesem Zusammenhange, welcher die schädigende Einwirkung 
in Gestalt ihrer Folgen zu Tage treten lässt, rechtfertigt sich der Sprach-, 
gebrauch des Gesetzes: „von einem Unfall betroffen werden“ (5 8, 
Abs. 1 Unf.G.) und „einen Unfall erleiden“ ($ 1, Abs. 1, 2,$ 8 Beam- 
ten-Unf.G., $ 3, Abs. 1 See-Unf.-G.), im Vergleich mit $ 51, Abs. 1, $ 53 
Unf.G.: „eine Körperverletzung durch Unfall erleiden.“
	        
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