Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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tober 1875°%) alimine abweist. Allerdings sind die einschlägigen 
österreichischen Gesetze dem freien Ermessen der Behörden un- 
gemein hold, allein eben darum ist alle Veranlassung gegeben, 
die Grenzen dieses Ermessens auf das Genaueste zu überwachen. 
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof liess in einzelnen 
Fällen das freie Ermessen auch in der Frage der Subsumtion 
des Thatbestandes unter das Gesetz zu. So wurde eine Beschwerde 
a limine abgewiesen, „weil sowohl bei der Entscheidung der Frage, 
ob durch einen bestimmten Bau eine Einschichte entstünde, als 
auch bei der Beurtheilung, ob der Bau ungeachtet seiner isolirten 
Lage in öffentlicher Beziehung zulässig oder ob er aus Rück- 
sichten der Sicherheitspolizei nicht zu gestatten sei, die Behörde 
nach freiem Ermessen vorzugehen berechtigt ist“5°). Es ist nun 
gewiss bedenklich, wenn hier auch in Rücksicht der Frage, was 
im Sinne des Gesetzes eine Einschichte sei, „freies Ermessen“ 
zugelassen wird. Mag es auch unmöglich sein, den Begriff der 
Einschichte derart haarscharf abzugrenzen, dass gesagt werden 
könnte: bis zu dieser Entfernung von der im Zusammenhange 
gebauten Ortschaft handle es sich um eine Einschichte, bei 
geringerer Entfernung aber nicht mehr, so ist doch andererseits 
klar, dass ein wirklich freies Ermessen der Behörde in dieser 
Rücksicht nicht Platz greift, und der Verwaltungsgerichtshof 
würde gewiss diesem Ermessen Schranken ziehen, wenn sich eine 
Behörde etwa einfallen liesse, ein mitten in der Ortschaft zu 
erbauendes Haus für eine Einschichte zu erklären. In Fällen 
dieser Art wäre es wohl am Platze, das oben erwähnte, vom 
Reichsgerichte aufgestellte Princip zu acceptiren, dass das Gericht 
zu prüfen hat, ob überhaupt die wirkliche Sachlage eine derartige 
ist, dass die Besorgniss einer Gefährdung öffentlicher Interessen 
daraus abgeleitet werden kann, ob also in dem beispielsweise 
angeführten Falle der in Aussicht genommene Bauplatz von der 
im Zusammenhange gebauten Ortschaft überhaupt so weit ent- 
fernt ist, dass irgend welche Missstände in Rücksicht der Hand- 
5) 8 8. „Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind aus- 
geschlossen: — — — lit. e) Angelegenheiten, in denen und insoweit die 
Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen berechtigt sind,“ 
66) ExEeL’s Sammlung n. 802.
	        
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