Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 275 — 
um einen Zusammenstoss zu verhüten, gezeigt werden, und zwar 
derart, dass sie möglichst gut sichtbar sind, und dass das grüne 
Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht 
von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. Um den 
richtigen Gebrauch dieser Lichter zu sichern und zu erleichtern, 
soll jede Laterne aussen mit der Farbe desjenigen Lichtes, welches 
sie zeigt, angestrichen und mit einem gehörigen Schirm versehen 
sein (Art. 7). — Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Art 
von Lichterführung ist, dass das betreffende Fahrzeug ein „kleines“ 
ist, ohne doch zu den offenen Booten zu gehören (denn für diese 
sind besondere Bestimmungen getroffen), und dass seine geringe 
Grösse die feste Anbringung von Lichtern unmöglich macht. Das 
Gesetz geht aber davon aus, dass auch diese Art von Schiffen 
unter gewöhnlichen Verhältnissen den allgemeinen Vorschriften 
zu genügen vermöge, und erkennt nur an, dass dies unter Um- 
ständen nicht zutreffe: „wie es bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem 
Wetter der Fall“. Aus dieser beispielsweisen Anführung des 
schlechten Wetters ergibt sich, dass auch andere ähnliche Um- 
stände dieselbe Ausnahme rechtfertigen. Immer aber muss ein 
besonderer Oausalzusammenhang zwischen den bestehenden be- 
sonderen Verhältnissen und der Unterlassung der Anbringung 
fester Lichter vorliegen, da die Verordnung offensichtlich den 
kleineren Fahrzeugen kein allgemeines Privilegium hat ertheilen 
wollen. — Liegen derartige Schiffe vor Anker, so haben sie 
selbstverständlich das in Art. 8 vorgeschriebene weisse Licht 
zu führen. 
4. Eine wirkliche Abweichung von den allgemeinen Regeln 
besteht dagegen zu Gunsten der offenen Fischerfahrzeuge 
und anderer offener Boote nach dem $ 2 der kaiserl. Ver- 
ordnung vom 16. Febr. 1881, welche an die Stelle des Art. 10 
der Verordnung vom 7. Jan. 1880 getreten ist. Allerdings können 
auch solche Fahrzeuge sich der gewöhnlichen Lichter bedienen, 
aber sie sind hierzu nicht verpflichtet. Vielmehr steht es ihnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.