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um einen Zusammenstoss zu verhüten, gezeigt werden, und zwar
derart, dass sie möglichst gut sichtbar sind, und dass das grüne
Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht
von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. Um den
richtigen Gebrauch dieser Lichter zu sichern und zu erleichtern,
soll jede Laterne aussen mit der Farbe desjenigen Lichtes, welches
sie zeigt, angestrichen und mit einem gehörigen Schirm versehen
sein (Art. 7). — Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Art
von Lichterführung ist, dass das betreffende Fahrzeug ein „kleines“
ist, ohne doch zu den offenen Booten zu gehören (denn für diese
sind besondere Bestimmungen getroffen), und dass seine geringe
Grösse die feste Anbringung von Lichtern unmöglich macht. Das
Gesetz geht aber davon aus, dass auch diese Art von Schiffen
unter gewöhnlichen Verhältnissen den allgemeinen Vorschriften
zu genügen vermöge, und erkennt nur an, dass dies unter Um-
ständen nicht zutreffe: „wie es bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem
Wetter der Fall“. Aus dieser beispielsweisen Anführung des
schlechten Wetters ergibt sich, dass auch andere ähnliche Um-
stände dieselbe Ausnahme rechtfertigen. Immer aber muss ein
besonderer Oausalzusammenhang zwischen den bestehenden be-
sonderen Verhältnissen und der Unterlassung der Anbringung
fester Lichter vorliegen, da die Verordnung offensichtlich den
kleineren Fahrzeugen kein allgemeines Privilegium hat ertheilen
wollen. — Liegen derartige Schiffe vor Anker, so haben sie
selbstverständlich das in Art. 8 vorgeschriebene weisse Licht
zu führen.
4. Eine wirkliche Abweichung von den allgemeinen Regeln
besteht dagegen zu Gunsten der offenen Fischerfahrzeuge
und anderer offener Boote nach dem $ 2 der kaiserl. Ver-
ordnung vom 16. Febr. 1881, welche an die Stelle des Art. 10
der Verordnung vom 7. Jan. 1880 getreten ist. Allerdings können
auch solche Fahrzeuge sich der gewöhnlichen Lichter bedienen,
aber sie sind hierzu nicht verpflichtet. Vielmehr steht es ihnen