Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Diese Ansicht gründet sich zunächst darauf, dass bei der 
Ordnungsstrafe der Zoll- und Steuergesetze alle die Merkmale 
vorliegen, die wır vorhin als Kennzeichen der öffentlich-rechtlichen 
Strafe gefunden haben. 
Die Ordnungsstrafe der Zoll- und Steuergesetze wird aller- 
dings primär zumeist im Verwaltungsverfahren erkannt, und steht 
die gerichtliche Entscheidung durch Berufung auf den Rechtsweg 
erst in zweiter Linie. 
Diese Eigenthümlichkeit theilt jedoch die Zollordnungsstrafe 
mit den in Geldstrafen bestehenden Strafen der Zoll- und Steuer- 
gesetze überhaupt. Und der Charakter der öffentlich-rechtlichen 
Strafe wird, wie wir gesehen haben, dadurch nicht geändert, dass 
bei ihrer Verhängung eine Vorentscheidung im Verwaltungsstraf- 
verfahren zugelassen ist. Es ist also daraus kein Grund gegen 
die Zugehörigkeit der Ordnungsstrafe der Zoll- und Steuergesetze 
zu der Öffentlichen Strafe zu entnehmen. Für die Zugehörigkeit 
dagegen spricht, dass, wenn einmal durch Berufung auf den 
Rechtsweg die Ördnungsstrafe zur gerichtlichen Behandlung 
kommt, ein Unterschied im Verfahren zwischen ihr und der 
öffentlich-rechtlichen Strafe nicht besteht; vielmehr wird die Ord- 
nungsstrafe ganz ebenso wie die öffentlich-rechtliche Strafe be- 
handelt, von demselben Gericht und in denselben Formen er- 
kannt; auch ist es bei ihr nicht, wie häufig bei der Ordnungsstrafe 
als autonomer Strafe, dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, 
ob gestraft wird oder ob nicht; bei der Zollordnungsstrafe besteht 
regelmässig Zwang zur Strafverhängung, sobald der gesetzliche 
Thatbestand gegeben ist. 
Die Eigenthümlichkeiten, die der Zollordnungsstrafe im 
Gegensatz zu den Strafen des Reichsstrafgesetzbuches inne- 
wohnen, finden wir auch bei allen anderen Strafen der Zoll- und 
Steuergesetze; sie erklären sich einmal aus der Besonderheit der 
geregelten Materie, dann aus der zeitlichen Verschiedenheit im 
Erlass der Zollgesetze und insbesondere des Vereinszollgesetzes,
	        
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