Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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es ist, das Simultanrecht als ein ganz eigenartiges, aus dem 
Privatrecht. losgelöstes Recht ‘zu betrachten. Ist es denn nicht 
eine greifbare Ungerechtigkeit, derjenigen Kirchengemeinde oder 
Stiftung, welche Eigenthümerin ıhrer Kirche ist, zu verwehren, 
diese Kirche einer anderen Öonfession zum Gottesdienste zu über- 
lassen, bloss aus dem Grunde, weil bereits eine andere Gemeinde 
z. B. das „wirkliche“ Recht hat, an Sonntagen um 11 Uhr dort- 
selbst einen Gottesdienst zu halten. Das widerstreitet doch allen 
bekannten Grundsätzen des Rechts. 
Man weist immer darauf hin, dass das Simultanrecht nur 
historisch zu verstehen sei. Aber wie war der historische Her- 
gang? Einer Gemeinde (fast stets einer evangelischen) stand das 
Eigenthum unbestritten zu; jetzt wird einem anderen Rechtssubject 
ein Benützungsrecht eingeräumt, d. h. also entweder Miteigenthum 
oder ein dauerndes festes Recht auf Gebrauch einer fremden 
Sache. Wie schon oben betont, hing diese Einräumung juristisch 
keineswegs mit der Einführung des neuen Cultus zusammen, 
denn die neue Gemeinde hätte sich ja ebensogut ein eigenes 
Gotteshaus bauen können. Es ist daher historisch nur begründet 
von freiem Eigenthum auszugehen, und dann kommt man natur- 
gemäss zur Beschränkung des Eigenthums auf der anderen Seite. 
Die Gegner thun aber in ihren Ausführungen so, als wenn über- 
haupt ein Eigenthum an der Kirche gar nicht vorhanden wäre, 
als wenn das einfach damals verschwunden wäre. Irgend Jemand 
muss doch Eigenthum haben, und dieses letztere muss doch noch 
irgend welche rechtliche Bedeutung aufweisen. Auf der Seite 
des Subjectes, welches bei Einführung des Simultaneum unbe- 
stritten Eigenthümerin war, ist das Gebrauchsrecht auch heute 
noch Ausfluss seines Eigenthums, auf Seite des zum Simultan- 
recht zugelassenen Subjectes ist es Ausfluss entweder des Mit- 
eigenthums oder nur eines Rechtes an fremder Sache #7). 
#7), Wann das eine oder das andere vorliegt, ist unten zu untersuchen.
	        
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