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Der Abschluss des Vertrages darf erst erfolgen nach Bei-
bringung der im $ 21 bezeichneten Bescheinigung.
S 23. Verboten ist die Beförderung, sowie der Abschluss
von Verträgen über die Beförderung:
1. von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten sieb-
zehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens-
jahre, bevor sie eine Entlassungsurkunde ($ 14 des
Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes- und Staatesangehörigkeit vom 1. Juni 1870)
oder ein Zeugniss der Ersatzkommission darüber bei-
gebracht haben, dass ihrer Auswanderung aus dem (irunde
der Wehrpflicht kein Hinderniss entgegensteht;
2. von Personen, welchen nach den im Bestimmungs-
lande geltenden Vorschriften die Einwanderung unter-
sagt ist;
3. von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regie-
rungen oder von Kolonisationsgesellschaften oder ähn-
lichen Unternehmungen der Beförderungspreis ganz oder
teilweise bezahlt wird oder Vorschüsse geleistet werden.
Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Reichs-
kanzler zulassen.
8 24. Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der im
S 21 und $ 23 Nr. 1 vorgesehenen Urkunden befinden, oder
welche zu den im $ 23 Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen ge-
hören, können durch die Polizeibehörden am Verlassen des Reichs-
gebietes verhindert werden.
Die Polizeibehörden in den Hafenorten sind befugt, die
Unternehmer an der Einschiffung von Personen zu verhindern,
deren Beförderung auf Grund dieses Gesetzes verboten ist.
V. Besondere Bestimmungen für die überseeische
Auswanderung nach aussereuropäischen Ländern.
& 25. Verträge über die Beförderung von Personen, welche
nach aussereuropäischen Ländern auswandern wollen, müssen auf
die Beförderung und Verpflegung derselben bis zum überseeischen
Bestimmungshafen gerichtet sein.