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Ferner darf nicht übersehen werden, dass alle gesetzlichen
Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit
modern sind, dass durch dieselben die Nationen nicht geschaffen
sind, sondern dass diese Gesetze vielmehr den Bestand der Na-
tionen voraussetzen. $& 2 des deutschen Gesetzes vom 1. Juni 1870
sagt: „Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan
nur begründet“ und $ 13: „die Staatsangehörigkeit geht fortan
nur verloren“ u.s. w. Das Gesetz lässt uns also im Stich, wenn
es sich um Entstehung und Verlust der Staatsangehörigkeit vor
der Geltung desselben handelt. Die partikularen Gesetze führen
um einige Jahrzehnte weiter rückwärts, aber auch sie setzen einen
Bestand an Staatsangehörigen voraus, den sie als Thatsache an-
nehmen. Und wie die Indigenatsgesetzgebung selbst, so führt
auch die Anwendung derselben in der Praxis zu der Annahme
eines Rechtssatzes, welchen wir in den Gesetzen nicht finden.
Die Staatsangehörigkeit hat mit dem Eigenthum das gemein,
dass ein Beweis der Entstehung nur bei denjenigen Erwerbsarten
erbracht werden kann, welche die Ausnahme bilden. Nur in den
seltenen Fällen des Eigenthumserwerbs durch Occupation und
Specification ist die Thatsache, durch welche das Eigenthum ent-
standen ist, zu beweisen. Bei allen derivativen Erwerbsarten ist
der Beweis des Erwerbs ausgeschlossen, nur durch Besitz und
Verjährung wird es möglich, dass Jemand seines Eigenthums froh
werde. So ist auch bei der Staatsangehörigkeit der Beweis der
Entstehung nur in dem Ausnahmefalle der Naturalisation möglich.
Bei den derivativen Erwerbsarten Abstammung, Ehe, Legitimation
müsste man zum Zwecke eines stringenten Beweises in der Prüf-
ung der Staatsangehörigkeit von Geschlecht zu Geschlecht rück-
wärts gehen. Dabei würde man in der ungeheuren Mehrzahl
der Fälle im Laufe weniger Generationen die Spur verlieren und
die Beantwortung der Frage als unmöglich aufgeben müssen.
Keine Behörde kommt zu diesem Schlusse, weil alle den unge-
schriebenen Rechtssatz anwenden, dass mangels entgegenstehender