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einzelnen Schiffe nach ihrer Staatszugehörigkeit und das einfachste,
wenn auch nicht für alle Fälle ausreichende, Mittel für den Nachweis
der letzteren. Der Wimpel ist das Zeichen der Kommandoführung
durch einen dem aktiven Dienststande angehörigen Seeoffizier.
Privatschiffen, insbesondere Kauffahrteischiffen ist die
Führung des Wimpels der Kriegsflotte oder eines ähnlichen
Wimpels nicht erlaubt*). Dagegen pflegt auch den nicht zum
Ressort der Kriegsmarine gehörigen Staatsfahrzeugen und solchen
Privatschiffen, welche ausschliesslich für Staatszwecke verwendet
werden, die Führung des Wimpels gestattet zu werden, wenn und
so lange sie von einem dem aktiven Dienststand angehörigen Seeoffizier
befehligt werden’). Die ausnahmsweise und bedingte Zulassung
der Führung des Wimpels Seitens solcher nicht von
aktiven Seeoffizieren befehligten Regierungsschiffe, welche zum
Erwerb durch die Seefahrt bestimmt sind, verleiht diesen Schiffen
nicht den Charakter der Kriegsschiffe ®).
Der Kriegswimpel wird nicht geführt, wenn und so lange an
Bord ein dem Kommandanten vorgesetzer Offizier eingeschifft ist,
welcher ein anderweitiges Kommandozeichen, wie die Admiralsflagge,
oder den Kommodore-Stander zu führen hat. Derselbe
wird ferner, ebenso wie jedes andere Kommandozeichen, gestrichen,
sobald die Standarte des Souveräns gesetzt wird”). Flagge
und Wimpel in Verbindung mit der äusseren Erscheinung eines
Schiffes und seiner Besatzung werden in der Regel über dessen
Charakter als Kriegsschiff keinen Zweifel lassen. Jedoch können
jene Abzeichen unberechtigt geführt werden, und es bedarf des-4,
Für deutsche Kauffahrteischiffe ist das Verbot ausgesprochen in der
Verordnung vom 25. Oktober 1867, betr. die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe
(Bundesgesetzblatt 8. 39).
5) S, deutsches Flaggen- und Salut-Reglement, $$ 14 bis 16; österreichisches
Reglement für die k. k. Kriegsmarine, III. Nr. 12 und 14.
8) Die Ermächtigung zur Führung des Wimpels war s. 2. ertheilt den
preussischen Seehandlungsschiffen für die Fahrt jenseits der Linie, den Schiffen
der dänisch-asiatischen Handelsgesellschaft und der russisch -amerikanischen
Kompagnie.
?) Ingleichen nach Massgabe der besonderen Reglements auch, so lange
die Standarte eines Mitgliedes des souveränen Hauses weht; nach dem deutschen
Reglement (88 2 ff. a. a. O.) ist der Wiınpel niederzuholen, wenn die Standarte
des Kaisers, der Kaiserin, des Kronprinzen oder der Kronprinzessin gesetzt
wird.