— 45 7° —
es im Kriege, sei es im F'rieden, nur zum Theil für Marinezwecke,
z. B. zum Transport von Marinepersonal, oder von Marineausrüstungsgegenständen
gechartert sind, tragen nicht den Charakter
von Kriegsschiffen.
Auch solche Privatschiffe, welche von der Marineverwaltung
weder durch Kauf noch auf Grund eines anderen Rechtstitels
eigenthümlich oder zur vorübergehenden Benutzung erworben,
sondern mit der erforderlichen Bemannung freiwillig von ihren
Eigenthümern für Kriegszwecke zur Verfügung gestellt worden
sind, tragen den Charakter der Kriegsschiffe, sobald sie, unter
Verleihung des Rechts zur Führung der Kriegsflagge, mit ihrer
Besatzung in militärischer Organisation, deren Charakter auch
äusserlich erkennbar ist, der Kriegsmarine einverleibt werden,
und zwar unabhängig davon, ob sie im Verein mit den ordentlichen
Seestreitkräften oder auf Grund der ihnen von der leitenden
Kriegsgewalt ertheilten Autorisation selbstständig operiren.
Die Ergänzung der Kriegsflotte durch Privatschiffe, ist mehrfach
der Gegenstand publizistischer Erörterungen gewesen. Die
Zulässigkeit kann jedoch berechtigten Einwendungen nicht unterworfen
werden. Insbesondere kann von einer Umgehung des
Satzes 1 der Pariser Seerechts-Deklaration von 1856 wegen Abschaffung
der Kaperei hierbei schon aus dem Grunde nicht die
Rede sein, weil Kaper, wenn sie auch der obersten Marinebehörde
unterstellt sind, doch weder von einem Seeoffizier geführt werden
noch eine militärische Besatzung haben, und auf eigene Faust
und Rechnung lediglich aus Gewinnsucht operiren, während es
sich hier um solche Schiffe handelt, welche ihren Charakter als
Privatschiffe dadurch vollständig verloren haben, dass sie mit
ihrem Personal oder ohne dasselbe ganz in die Kriegsflotte eingestellt
worden sind zur Ergänzung derselben und zur Erhöhung
ihrer Aktionsfähigkeit. Es versteht sich von selbst, dass solche
Schiffe keine andere Flagge führen können, als diejenige der
Kriegsschiffe ihrer Nation.
sont pas propres au combat; mais tant qu’ils sont exclusivement et integralement
employes au service de la marine militaire, tant qu'ils ne se livrent &
aucune operation commerciale, ils sont assimil&s aux bätiments de ‚Etat et
autorises comme tels ä arborer le pavillon et la flamme de guerre. — S. auch
Fıore, Trattato di diritto internazionale pubblico; 2, Aufl. I. $ 52,