Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Eduard August Schröder, Das Recht der Wirthsohaft, kritisch, 
systematisch und kodifizirt. Leipzig, Fleischer, 1896. XII u. 
408 S. M. 12.—. 
Die Absicht des Verf. ist, „der Gerechtigkeit in den Erscheinungen 
genereller Art den Weg zur Verkörperung zu weisen“, und einen „Rechts- 
sozialismus* zu begründen auf dem „ideellen Recht“. Das Buch zerfällt: in 
eine Darstellung der Grundlagen des Wirthschaftslebens, das 
nach der besonderen Terminologie des Verf. auf Unternehmen, Wirthsohaft, 
Volkswirthschaft sich zurückführt; in eine Auseinandersetzung mit den 
Systemen des Kommunismus, Anarchismus, Sozialismus in seinen verschie- 
denen Erscheinungsformen; in eine ausführliche Kritik des wirthschaft- 
lichen Rechtszustandes der Gegenwart, mit eklektisch-kritischem Ueberblick 
über das Privat- und das einschlägige Öffentliche Recht der meisten Kultur- 
völker; endlich in einen Versuch des Aufbaus und der Begründung eines 
eigenen Systems, das das organisch Gewordene und den wirthschaftlichen 
-„Naturgesetzen“ Konforme erhalten, das mechanisch Künstliche soweit noth- 
wendig dem „ideellen Rechte“ entsprechend abändern will. Es mündet aus 
in einen Gesetzentwurf, der diese „Urerfordernisse des echten Rechts“ als 
suprema lex an die erste Stelle im Staats- und Wirthschaftsleben setzen soll. 
In 161 Paragraphen finden wir das Recht der wirthschaftlichen Freiheit, der 
Vermehrung der besitzenden Volksklassen (Vertheilung der Bevölkerung, Erb- 
recht, Existenz-Minimum und -Maximum), das Recht der Staatseinnahmen etc. 
einer Neuordnung unterzogen. 
Es ist hier wohl nicht der Ort, die wirthschaftlichen Anschauungen des 
Verf. zu diskutiren, ebensowenig als eine eingehende Untersuchung möglich 
ist, inwieweit die Kritik, die das Bestehende von dem Verf. erfährt, zutref- 
fend ist, und die praktischen Vorschläge, die er macht, berechtigt und durch- 
führbar sind. Gerechte Zweifel möchten freilich in dieser Beziehung gewisse 
kategorische Forderungen des „ideellen Rechts“ wachrufen, wie z. B. die all- 
mähliche Beseitigung der Städte durch völlige Unterbindung des Zuflusses 
von ausserhalb in „übervölkerte“ Gegenden, d. h. solche, wo mehr als 100 
Seelen auf den Quadratkilometer kommen, durch Bauvorschriften etc., wenn 
auch zugegeben werden mag, dass hier manche Reformen geboten scheinen. 
Es wäre leicht, aus der Fülle der Vorschläge eine ganze Anzahl heraus- 
zugreifen und sie als utopisch dem Spotte preiszugeben. Doch dies wäre un- 
gerecht. Der Verf. ist mehr mit warmem Herzen als mit skeptischem Ver- 
stande an die Probleme der Sozialreform herangetreten, hat aber dennoch 
eine Fülle von Interessantem sowohl in der Kritik des Bestehenden, wie in 
seinen positiven Vorschlägen uns gegeben. 
Wohl aber scheint ein Wort über die Grundlage. des Ganzen gesagt 
werden zu müssen. Was ist denn dieses ideelle Recht? „Das Wesen des 
echten Rechtes ist, nach dem Verf. (S. 5), das in der ideellen Wahrheit 
aller menschlichen Lebensverhältnisse begründete, höchste Glückseligkeits-
	        
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