Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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bisherigen Staatsangehörigkeit anerkannt wird, wenn nur die 
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Verzichtes auf diese 
vorhanden waren, so scheint es gerechtfertigt, auch im Falle der 
Naturalisation durch Eheschliessung, den Naturalisationsakt, hier 
die Eheschliessungshandlung, als giltig anzuerkennen, obwohl sie 
von der Regierung des Adoptivvaterlandes ausgegangen ist. 
Für die Giltigkeit einer Eheschliessung vor dem diplomatischen 
Agenten oder Konsul des Heimatstaates der Ehefrau lassen sich 
ähnliche Erwägungen nicht anführen: der Ehemann wird durch 
die Eheschliessung nie naturalisiert und nie den Gesetzen des 
Heimatstaates der Frau unterworfen. So wenig ein Akt der 
Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande logischerweise 
einen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, etwa in dem 
Staate, in welchem der Entlassene sich niedergelassen hat, herbei- 
zuführen vermag, ebensowenig scheint es gerechtfertigt, den Ehe- 
schliessungsakt seitens eines Vertreters des Heimatstaates der 
Ehefrau als giltig auch im Heimatstaate des Ehemannes zu 
betrachten. 
Für die Beschränkung der Zuständigkeit der diplomatischen 
Agenten oder Konsuln zur Eheschliessung von Landesangehörigen 
mit Ausländerinnen spricht auch noch ein anderer Grund. 
Dadurch, dass ein Staat seine Vertreter im Auslande zur 
Vornahme von Eheschliessungen ermächtigt, übernimmt er auch 
die Verpflichtung, die im Vertrauen auf seine Gesetzgebung ab- 
geschlossene Ehe in ihrem Bestande zu schützen. Dieser Ver- 
pflichtung kann der Staat aber nur bezüglich der von seinen 
Landesangehörigen unter sich oder mit Ausländerinnen ab- 
geschlossenen Ehen nachkommen. 
Ein international anzuerkennender Gerichtsstand besteht für 
Ehesachen, also insbesondere auch für die Klage auf Nichtigkeits- 
erklärung einer Ehe nur vor dem Richter des Heimatstaates der 
Ehegatten. Davon weichen zwar einzelne Gesetzgebungen ab, 
indem sie den Gerichtsstand des Wohnsitzes entscheiden lassen.
	        
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