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Anlage- und Unterhaltungskosten lassen es aus wirthschaftlichen
. Gründen sehr wünschenswerth erscheinen, dass die Anbauer sich
direkt an die öffentlichen Wege anlegen. Jedenfalls steht auch
die Landstrasse dem Anbau offen, und es wachsen dem Anbauer
die Vortheile des Gemeingebrauchs zu. Dass aber hier eine Auf-
opferung möglich sei, welche einen Entschädigungsanspruch nach
sich zöge, ist nicht anzunehmen, solange die Anordnung dem
Strassenzwecke entspricht, da eben hier nur eine Verstattung,
aber keine Bestimmung zum Anbau vorliegt (R.-G.-E. vom
30. Nov. 1887, J.-M.-Bl. 88 S. 152). Entscheidend für das Vor-
liegen einer Ortsstrasse ist nicht das thatsächliche Verkehrs-
interesse der Anlieger, sondern der Umstand, dass der Weg als
Glied im Netze der bestehenden oder projektirten Ortsstrassen
dem inneren Verkehre und Anbau mitzudienen bestimmt ist.
O.-V.-G. Bd. XXIV S. 81. 8 1 des Ges. vom 2. Juli 1875. Vgl.
den Kommentar von FRIEDRICHS. Ebenso BERING.
Was nun schliesslich die Frage nach dem Rechtsgebiete des
$ 75 Einl. Allg. L.-R. anbelangt, so meint RıTTEr, derselbe sei
durch die Verfassung Art. 9 auf das ganze preussische Staats-
gebiet übertragen worden. Er schliesst offenbar wie Rosın
„Polizeibegriff* (S. 4) mit dem Oberverwaltungsgerichte schloss,
dass & 10 II 17 Allg. L.-R., der die Generalklausel für die Be-
fugniss der Polizei enthält, durch das Polizeiverwaltungsgesetz
auf die neuen Landestheile für übertragen zu erachten sei, weil
er einen Theil des das Gesammtgebiet nothwendig einheitlich er-
greifenden Verfassungsrechts bilde. Zuzugeben ist, dass man,
wenn man diesem Schlusse folgt, auch dem RıTTERr’schen folgen
könnte. In der Judikatur ist unseres Wissens diese Konstruktion
noch nicht gemacht worden. Dass der Art. 9 an Unklarheit
leidet, ist unbestritten. AnscHÜTz meint, die Verfassung spreche
in Art. 9 nur einen in fast allen Staatsgrundgesetzen wieder-
kehrenden Satz nach, er habe also nur den Charakter einer
feierlichen Zusicherung, dass der Staat für Schutz und Ersatz