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Abweichung von den im Zollgesetze und in der Zollordnung für
allgemeine öffentliche Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lager-
häuser, Freihäfen) gegebenen Vorschriften zu errichten. Diese
Abweichungen werden dahin gekennzeichnet, „dass innerhalb der
freien Niederlagen die zollamtliche Kontrolle nur insoweit statt-
findet, um Einschwärzungen nach dem Inlande vorzubeugen, dass
die Behandlung, Theilung und Umpackung der Waaren innerhalb
jener Anstalten unbehindert bleibt, und dass eine Verabgabung
nur nach Massgabe der aus der Niederlage nach dem Inlande
oder zum Durchgange abgefertigten Mengen eintritt“.
Auf der 10. Generalkonferenz? wurde für die freien Nieder-
lagen ein Regulativ vereinbart, dessen Eingang bereits sich der
in 8 107 V.-2.-G. aufgestellten Fiktion bedient, indem bestimmt
wird, dass die freien Niederlagen nach Massgabe der im Regu-
lative gegebenen Verschriften „zollgesetzliich als Ausland be-
handelt werden sollen“.
Derartige Freilager wurden in Harburg, Emden, Leer und
Lübeck errichtet!°. Nachdem durch $ 5 der Novelle zur 2.-O.
vom 18. Mai 1868 (B. G.-B. S. 226) bei den aus den allgemeinen
Niederlagen abgemeldeten Waaren das Auslagerungsgewicht zur
(Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung gemacht
worden, war, wie die Denkschrift zur Begründung des Vereinszoll-
gesetzes bemerkt!!, ein wesentlicher Unterschied zwischen gewöhn-
lichen Packhöfen und freien Niederlagen weggefallen. Gleichwohl
wurde wegen der verbleibenden Verschiedenheiten auf die Bei-
behaltung der letzteren Werth gelegt.
® Verhandlungen der 10. General-Konferenz 8 47 Bd. IS. 116,
Beil. XIV S. 277 ff.
1% Vgl. das Regulativ für das Freilager in Lübeck in den Zoll-
vereinigungsverträgen und Verhandlungen Bd. V 8. 498 ff.
'ı Stenographische Berichte über die Verhandlungen des deutschen
ZAollparlaments von 1869 Anl. 4 Ziff. 55 und 60 8. 33f. (Hirth’s Annalen
von 1869 8. 582f).