Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 1692 — 
Beziehung, auch selbst im internationalen Verkehr lässt das neue 
Recht die eigenen, die Persönlichkeit anerkennenden Rechtsätze 
für Ausländer entscheiden. Mit der Anerkennung der Person 
ist auf derselben Grundlage das Interesse und der Anspruch 
auf staatlichen Rechtsschutz erwachsen, der heute kraft öffent- 
lichen Auftrages durch das richterliche Staatsorgan bei jeder 
Gefährdung und Beeinträchtigung im Rahmen des Prozesses be- 
friedigt wird. Ist über das Wesen und den öffentlich-rechtlichen 
Charakter dieses Anspruches dank der überzeugenden Aus- 
führungen Wachs? Klarheit vorhanden, so herrscht doch Zweifel 
auf dem der Rechtsprechung verwandten? Gebiete staatlicher 
Thätigkeit, in ‚welchem zur Ermöglichung der Teilnahme am 
Rechtsverkehr und zur Sicherung des durch die Rechtstähigkeit 
gegebenen Rechtsgenusses ein besonders wirksamer Rechts- 
schutz durch die Obervormundschaft ins Leben ge- 
rufen ist. 
Ein Blick auf die äussere Anordnung des Systems in den 
Werken führender Lehrer des Rechtes zeigt die Vormundschaft 
im Obligationen- und Familienrecht teilweise auch ohne Begrün- 
dung als besonderes Gebiet nach dem Familienrecht °. 
In den Darstellungen des öffentlichen Rechtes sucht man die- 
selbe vergebens, gelegentlich macht hier und da eine Bemerkung auf 
die Möglichkeit ihrer Existenz in diesem Rechte aufmerksam ®. 
2 Handb. f. Civ.-Pr. S. 22, Laband, Staatsrecht II S. 338, 2. Aufl. 
83 In beiden Gebieten kann nicht der Einzelne, sondern nur der Staat 
kraft seiner höheren Gewalt „Recht geben, der Rechtspflege des civil- 
prozessualen Urteils entspricht die Rechtsproduktion des vormundschaft- 
lichen Amtes, dem hinter dem Urteil stehenden staatlichen Befehl die 
vollziehende Gewalt des Vormundschaftsgerichts. 
* Wınpscheip, Pandekten Bd. II S. 432 Anm. 4 und Pocura $ 331. 
5 VANGEROW, WENIG-INGENHEIM und viele andere. 
® Ein Blick in die gross angelegten Lehrbücher und Sammelwerke des 
öffentlichen Rechts genügt für die Richtigkeit der Angabe im Texte, inso- 
weit nicht im Völkerrechte die internationale Bedeutung des Vormundschafts-
	        
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