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meinsame ÜÖharakter alles Privatrechtes“®® auch hier
vorliegt.
Trotz der Hochachtung, welche der Verfasser mit vielen
anderen für die staatsrechtliche "Begabung eines Schriftstellers
von BorRNHAK’s Bedeutung teilt, muss doch bemerkt werden, dass
die Widerlegung nicht schwer ist. Die aus der Vorliebe Born-
HAK’sS? für die absolute Staatsidee erklärliche Auffassung und die
Leugnung aller Unterthanenrechte führt zur Beseitigung jeder
Rechtsordnung. Die Möglichkeit der gesetzmässigen Aufhebung
eines Rechtes berührt dessen Rechtsbestand in der Gegenwart
vor der Aufhebung in keiner Weise. Im übrigen übersieht
BornHaAk den Teil des Familienrechtes, in dem der Zwang zur
Geltendmachung der Rechte besteht: die Vormundschaftsordnung
seines eigenen Staates und seiner Nachbildung im neuen Rechte.
Auch die geschichtliche Entwickelung seines partikularen
Vormundschaftsrechtes müsste ihn nach dem Merkmale der
Zwangsgewalt zur Annahme öffentlichen Rechtes führen. Hatte
an sich schon das deutsche Recht des Mittelalters die Ausbildung
des Amtscharakters der Vormundschaft zur Folge, so ging das
allgemeine Laandrecht in der Ausdehnung der staatlichen Für-
sorgepflicht noch weiter. Man betrachtete „den Vormund nicht
als den Privatadministrator eines fremden Vermögens, sondern
als einen Bevollmächtigten und Beamten des Staates,
welcher der Obrigkeit in Ansehung seiner ganzen Verwaltung
subordiniert und ihr davon die genaueste Rechenschaft zu geben
schuldig war?®. Die Konsequenz zeigte sich äusserlich in der
2® Annalen 1899 S. 342. In Bd. III S. 163 preuss. Staatsrecht hat
BoRnHAK das Vormundschaftsrecht als Teil des Familienrechtes dem Privat-
recht zugewiesen.
2° In seiner „Allgemeinen Staatslehre“, Berlin, Heymann, 1896, ist
die Durchführung der absoluten Monarchie in Europa eine Konsequenz der
Schutzpflicht der ärmeren Klassen, S. 26 ff.
2° So DERNBURG a. a. O. S. 12 $S 5, Grundsätze von SuAarEZ in den
Schlussvorträgen (von Kamprz, Jahrbücher Bd. 41 S. 184).