Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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mittel hielt er die Haftpflicht für richterliche Beamte für aus- 
geschlossen, für rechtswidrige Handlungen der Verwaltungsbeamten 
aber machte er den Staat, weil er von den Unterthanen Gehor- 
sam gegen die Behörden verlange, primär haftbar. Diese PFEIrF- 
rEersschen Ausführungen sind durch H. A. ZAcHARIAE! teils 
berichtigt, teils schärfer gefasst worden. Vor allem schloss 
ZACHARIAE die Haftung für Aerzte etc. aus, betonte, dass 
zwischen richterlichen und Verwaltungsbeamten kein Unter- 
schied zu machen sei und brachte die von PFEIFFER hervor- 
gehobene Unterscheidung von Privatrechtsgeschäften und Regie- 
rungshandlungen prägnanter zum Ausdruck. Erstere unterstellte 
er den Grundsätzen des Civilrechts, für letztere machte er den 
Staat subsidiär nach dem erfolglos belangten Beamten haftbar, 
da der Staat für das Handeln seiner Beamten innerhalb ihrer 
Amtssphäre eine Garantie übernehme. Voraussetzung der Staats- 
haftung sei aber stets, dass der Beamte innerhalb seiner Amts- 
sphäre gehandelt hat; sie soll deshalb nicht eintreten, wenn der 
Beamte nur bei Gelegenheit der Amtsführung rechtswidrig ge- 
handelt oder wenn Nichtbeamte Handlungen vorgenommen haben, 
zu deren Vornahme nur Beamte berechtigt sind. Ueberdies aber 
soll bei richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen 
der Staat erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn 
die Entscheidungen rechtskräftig geworden sind und den Beschä- 
digten nicht durch Nichtanwendung eines ihm zustehenden Rechts- 
mittels selbst ein Verschulden trifft. Diesen Ausführungen von 
ZACHARIAE schloss sich v. GERBER!? an; zu ihnen bekannten 
sich u. a. auch GÖNNER!? und SCHMITTHENNER“*, Alle diese 
Theorien haben das gemein, dass sie aus staatsrechtlichen Ver- 
hältnissen, dem der Subjektion zwischen Staat und Unterthan, 
  
1! Ztschr. für die gesamte Staatswissenschaft 1863 S. 582 ff. 
12 Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts $. 202ff. 
18 Kommenter zum bayr. Hypothekengesetz Bd. II 8. 43 8 3, 
1 Grundlinien des allgem. oder idealen Staatsrechts 1845 S. 513.
	        
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