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mittel hielt er die Haftpflicht für richterliche Beamte für aus-
geschlossen, für rechtswidrige Handlungen der Verwaltungsbeamten
aber machte er den Staat, weil er von den Unterthanen Gehor-
sam gegen die Behörden verlange, primär haftbar. Diese PFEIrF-
rEersschen Ausführungen sind durch H. A. ZAcHARIAE! teils
berichtigt, teils schärfer gefasst worden. Vor allem schloss
ZACHARIAE die Haftung für Aerzte etc. aus, betonte, dass
zwischen richterlichen und Verwaltungsbeamten kein Unter-
schied zu machen sei und brachte die von PFEIFFER hervor-
gehobene Unterscheidung von Privatrechtsgeschäften und Regie-
rungshandlungen prägnanter zum Ausdruck. Erstere unterstellte
er den Grundsätzen des Civilrechts, für letztere machte er den
Staat subsidiär nach dem erfolglos belangten Beamten haftbar,
da der Staat für das Handeln seiner Beamten innerhalb ihrer
Amtssphäre eine Garantie übernehme. Voraussetzung der Staats-
haftung sei aber stets, dass der Beamte innerhalb seiner Amts-
sphäre gehandelt hat; sie soll deshalb nicht eintreten, wenn der
Beamte nur bei Gelegenheit der Amtsführung rechtswidrig ge-
handelt oder wenn Nichtbeamte Handlungen vorgenommen haben,
zu deren Vornahme nur Beamte berechtigt sind. Ueberdies aber
soll bei richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen
der Staat erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn
die Entscheidungen rechtskräftig geworden sind und den Beschä-
digten nicht durch Nichtanwendung eines ihm zustehenden Rechts-
mittels selbst ein Verschulden trifft. Diesen Ausführungen von
ZACHARIAE schloss sich v. GERBER!? an; zu ihnen bekannten
sich u. a. auch GÖNNER!? und SCHMITTHENNER“*, Alle diese
Theorien haben das gemein, dass sie aus staatsrechtlichen Ver-
hältnissen, dem der Subjektion zwischen Staat und Unterthan,
1! Ztschr. für die gesamte Staatswissenschaft 1863 S. 582 ff.
12 Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts $. 202ff.
18 Kommenter zum bayr. Hypothekengesetz Bd. II 8. 43 8 3,
1 Grundlinien des allgem. oder idealen Staatsrechts 1845 S. 513.