Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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gekanntmachung,
betreffend  die  Verlängerung  des  Handelsprovisoriums  zwischen  dem  Reich  und  Spanien.
Vom  30.  März  1894.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verlängerung  des  Handelsprovisoriums  zwischen  dem
Reich  und  Spanien,  vom  17.  März  1894  (Reichsgesetzblatt  S.  323)  ist  die  Frist  für  die  Ratifikation
des  am  8.  August  1893  zu  Madrid  unterzeichneten  deutsch-spanischen  Handels=  und  Schifffahrtsvertrages,
  sowie  für  die  Dauer  des  zwischen  dem  Reich  und  Spanien  bestehenden  Handelsprovisoriums
durch  eine  unter  dem  28.  März  1894  zu  Madrid  unterzeichnete  Vereinbarung  der  beiderseitigen
Regierungen  bis  einschließlich  zum  15.  Mai  1894  verlängert  worden.

Berlin,  den  30.  März  1894.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Bötticher.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (éhr.  Scheufele.