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Anstoss. Der damalige kurmärkische Kammersekretär Wöhner
sagt daher in der Vorrede zu dem 1804 erschienenen ersten
Bande seines Werkes über die Steuerverfassung der Mark
Brandenburg: „Die, bei bestehenden Landeseinrichtungen, zu
machenden Verbesserungen und Abänderungen durch Abstellung
vorhandener Missbräuche und Mängel, sind Sache der hohen
Landeskollegien. Meines Dafürhaltens müssen daher auch darauf
Bezug habende Vorschläge und Gutachten nur bei diesen und
nicht Öffentlich vorgetragen werden. In dieser Ueberzeugung
habe ich mich in meiner Schrift aller Urtheile über die dar-
gestellten Gegenstände enthalten, und mit Sorgfalt alles ver-
mieden, was meine Absicht bei Herausgabe dieser Sammlung
der Gefahr der Missdeutung aussetzen könnte“. Das war der
gute Beamte und Unterthan, wie er sein sollte, er wurde
denn auch schon im folgenden Jahre Kriegsrat.
Dieser Rechtszustand der absoluten Monarchie wird nun
durchbrochen dadurch, dass zunächst in den deutschen Mittel-
staaten unmittelbar nach Begründung des deutschen Bundes die
Kammern als anerkanntes Organ der öffentlichen Meinung und
der einzelnen gesellschaftlichen Bestrebungen in den geschichtlich
überkommenen Staatsorganismus eingeschoben werden.
Die älteren Verfassungsurkunden, so die bayrische und
badische von 1818, die württembergische von 1819, die sächsische
von 1830 schweigen nun “über das Petitionsrecht vollständig.
Das hatte zunächst die Bedeutung, dass an dem bisher bestehen-
den Zustande nichts geändert sei. In Bayern bestimmte daher
Art. 54 der Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten
von 1831, Eingaben an die Kammer, die keine Beschwerden
über die Verletzung konstitutioneller Rechte enthielten, sollten
zu den Akten gelegt werden. Später hielt man das Petitions-
recht für selbstverständlich”, Der Wandel der Anschauungen
® Pözı, Bayrisches Verfassungsrecht (4. Aufl.), München 1870, S. 81.
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