Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 409 — 
Anstoss. Der damalige kurmärkische Kammersekretär Wöhner 
sagt daher in der Vorrede zu dem 1804 erschienenen ersten 
Bande seines Werkes über die Steuerverfassung der Mark 
Brandenburg: „Die, bei bestehenden Landeseinrichtungen, zu 
machenden Verbesserungen und Abänderungen durch Abstellung 
vorhandener Missbräuche und Mängel, sind Sache der hohen 
Landeskollegien. Meines Dafürhaltens müssen daher auch darauf 
Bezug habende Vorschläge und Gutachten nur bei diesen und 
nicht Öffentlich vorgetragen werden. In dieser Ueberzeugung 
habe ich mich in meiner Schrift aller Urtheile über die dar- 
gestellten Gegenstände enthalten, und mit Sorgfalt alles ver- 
mieden, was meine Absicht bei Herausgabe dieser Sammlung 
der Gefahr der Missdeutung aussetzen könnte“. Das war der 
gute Beamte und Unterthan, wie er sein sollte, er wurde 
denn auch schon im folgenden Jahre Kriegsrat. 
Dieser Rechtszustand der absoluten Monarchie wird nun 
durchbrochen dadurch, dass zunächst in den deutschen Mittel- 
staaten unmittelbar nach Begründung des deutschen Bundes die 
Kammern als anerkanntes Organ der öffentlichen Meinung und 
der einzelnen gesellschaftlichen Bestrebungen in den geschichtlich 
überkommenen Staatsorganismus eingeschoben werden. 
Die älteren Verfassungsurkunden, so die bayrische und 
badische von 1818, die württembergische von 1819, die sächsische 
von 1830 schweigen nun “über das Petitionsrecht vollständig. 
Das hatte zunächst die Bedeutung, dass an dem bisher bestehen- 
den Zustande nichts geändert sei. In Bayern bestimmte daher 
Art. 54 der Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten 
von 1831, Eingaben an die Kammer, die keine Beschwerden 
über die Verletzung konstitutioneller Rechte enthielten, sollten 
zu den Akten gelegt werden. Später hielt man das Petitions- 
recht für selbstverständlich”, Der Wandel der Anschauungen 
® Pözı, Bayrisches Verfassungsrecht (4. Aufl.), München 1870, S. 81. 
27 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.