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weg zu betreten, um einen vollstreckbaren Titel zur Durchführung
ihrer Massregeln zu erlangen, ist gegen den sofortigen- Zwang
der Rechtsweg zulässig, insbesondere wenn Gesetzesverletzung,
Mangel der Zuständigkeit u. s. w. behauptet ist?
In der Regel treten die obervormundschaftlichen Entschei-
dungen mit ihren einschneidenden Folgen durch die Bekannt-
machung für den speziellen Personenkreis in sofortige Wirksam-
keit. Selbst bei den rechtserzeugenden Urteilen in Konsenz-
streiten ist allerdings nur bei Gefahr im Verzuge sofortige Voll-
ziehung möglich. Schon in den Motiven zu $ 41 des Entwurfs
zu dem Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit hatte PLanck bemerkt: „Es liegt im Wesen einer
mit imperium ausgestatteten Behörde, dass dieselbe die Macht
haben muss, die von ihr innerhalb der gesetzlichen Befugnisse
erlassenen Verfügungen nötigenfalls im Wege des Zwanges durch-
zuführen.“ Eine Garantie für die unbedingte Durchführung der
behördlichen Massregeln ist in der That nur da gegeben, wo
Anordnung und sofortiger Vollzug in einer Hand liegen und die
Durchführung des letzteren mit Mitteln der Gewalt gegen jeden
Widerstand gesetzlich erlaubt ist. Hierher gehören insbesondere
die Fälle der 88 1665—1667 und in beschränktem Umfange auch
des $ 1640 B. G.-B. Kraft besonderer Bestimmung sind die
Vereinbarungen und Auseinandersetzungen nach 88 97, 99 und
die Dispache nach & 158 des Gesetzes über d. A. d. fr. G. zu
vollstreckbaren Schuldtiteln im Sinne der C.-P.-O. erhoben.
Reichsrechtlich ist im Gebiete der Vormundschaft nach $8 1670,
1694, 1760, 1788, 1837, 1915 die Erzwingung gerichtlicher An-
ordnungen normiert, auch kann nach $ 54 des R.-G. vom
17. Mai 1898 die sofortige Vollstreckung der Sicherheitsleistung
nach 88 1844, 1915, 1693 B. G.-B. ausgeführt werden. Im
übrigen ist gerade in unserer Materie die Bestimmung des Um-
fanges staatlicher Zwangsgewalt dem Landesrecht überlassen,
letzteres ist nur an & 33 des R.-G. vom 17. Mai 1898 gebunden,
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