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Regierungen erstrecken. Indessen gestatten in unserer Zeit die
meisten civilisierten Mächte fremden Regierungen Häuser, Grund-
stücke u. s. w. auf ihrem Gebiete zu besitzen°®; jedenfalls ent-
halten nur die wenigsten Gesetzgebungen, wie eine von der
griechischen Regierung in dem Falle Zappa ausgeführte Enqueöte
das erwiesen hat, ein prinzipielles Verbot‘. Aber wie dem auch
sei, der fremde Staat als Besitzer muss sich in allem, was seine
Sachenrechte anbetrifit, dem Gesetz rei sitae unterordnen. Nur
unter dieser Bedingung kann der Territorialstaat Schutz und
Verteidigung des Besitzes gewährleisten; nur in diesem Falle
vermag der Territorialstaat sein imperium auszuüben, dem sich
der besitzende Staat beim Erwerben des Immobils tacite oder
"implicite unterworfen hatte. Und diese Unterordnung — Sub-
ordination, im Gegensatz zur völkerrechtlichen Koordination —
spricht sich besonders deutlich darin aus, dass gegen den fremden
Staat als Eigentümer Klagen bei den Gerichten anhängig ge-
macht werden können. Ueberall erkennt die Praxis in solchen
Fällen an, dass der fremde Staat unter der Jurisdiktion des
Gerichts rei sitae steht, wobei der Streitfall natürlich nach den
Landesgesetzen zu verhandeln und zu entscheiden ist und nicht
auf Grund der Normen des Völkerrechts. Die Gesetzgebung
und die Gerichtspraxis aller civilisierten Länder bestätigen dies
vollkommen. Unter anderem ist das auch in Russland anerkannt.
In dieser Hinsicht ist der Fall Agarkoff bemerkenswert, wo der
russische Kassationshof (Senat) im Jahre 1893 seine Entscheidung
abzugeben hatte. Die Umstände dieses interessanten Streitfalles
sind folgende. Im Anfang der achtziger Jahre gedachte die
italienische Regierung bei der Stadt Sebastopol einen Fried-
hof für die im Krimkriege gefallenen sardinischen Soldaten zu
3? So sind z. B. die Regierungen gewöhnlich Eigentümer der von ihren
diplomatischen Vertretern bewohnten Palais.
40 Siehe eine Reihe von Aufsätzen im „Journal du droit international
prive“ für das Jahr 1893. Vgl. Füraup-Giraup, op. cit. p. 60ff.