Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Regierungen erstrecken. Indessen gestatten in unserer Zeit die 
meisten civilisierten Mächte fremden Regierungen Häuser, Grund- 
stücke u. s. w. auf ihrem Gebiete zu besitzen°®; jedenfalls ent- 
halten nur die wenigsten Gesetzgebungen, wie eine von der 
griechischen Regierung in dem Falle Zappa ausgeführte Enqueöte 
das erwiesen hat, ein prinzipielles Verbot‘. Aber wie dem auch 
sei, der fremde Staat als Besitzer muss sich in allem, was seine 
Sachenrechte anbetrifit, dem Gesetz rei sitae unterordnen. Nur 
unter dieser Bedingung kann der Territorialstaat Schutz und 
Verteidigung des Besitzes gewährleisten; nur in diesem Falle 
vermag der Territorialstaat sein imperium auszuüben, dem sich 
der besitzende Staat beim Erwerben des Immobils tacite oder 
"implicite unterworfen hatte. Und diese Unterordnung — Sub- 
ordination, im Gegensatz zur völkerrechtlichen Koordination — 
spricht sich besonders deutlich darin aus, dass gegen den fremden 
Staat als Eigentümer Klagen bei den Gerichten anhängig ge- 
macht werden können. Ueberall erkennt die Praxis in solchen 
Fällen an, dass der fremde Staat unter der Jurisdiktion des 
Gerichts rei sitae steht, wobei der Streitfall natürlich nach den 
Landesgesetzen zu verhandeln und zu entscheiden ist und nicht 
auf Grund der Normen des Völkerrechts. Die Gesetzgebung 
und die Gerichtspraxis aller civilisierten Länder bestätigen dies 
vollkommen. Unter anderem ist das auch in Russland anerkannt. 
In dieser Hinsicht ist der Fall Agarkoff bemerkenswert, wo der 
russische Kassationshof (Senat) im Jahre 1893 seine Entscheidung 
abzugeben hatte. Die Umstände dieses interessanten Streitfalles 
sind folgende. Im Anfang der achtziger Jahre gedachte die 
italienische Regierung bei der Stadt Sebastopol einen Fried- 
hof für die im Krimkriege gefallenen sardinischen Soldaten zu 
3? So sind z. B. die Regierungen gewöhnlich Eigentümer der von ihren 
diplomatischen Vertretern bewohnten Palais. 
40 Siehe eine Reihe von Aufsätzen im „Journal du droit international 
prive“ für das Jahr 1893. Vgl. Füraup-Giraup, op. cit. p. 60ff.
	        
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