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vertragschließenden Teile dem Bunde untergeordnet. Alleanderen
künftig gebildeten internationalen Stellen und mit der
Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses betramen
Ausschüsse werden dem Bunde untergeordnet.
In allen durch allgemeine Uberelnkommen geregelten Angelegenheiten
internationalen Interesses, die der Aufsicht
internationaler Ausschüsse oder Stellen nichi unterstehen,
hat das Sekretariat des Bundes, auf Antrag der vertragschließenden
Teile und mit Zustimmung des Rates, alle
geeigueten Unterlagen zu sammeln unv weiterzuleiten sowie
jede nötige oder wünschenswerte Unterstützung zu gewähren.
Der Rat kann bestimmen, daß zu den Ausgaben des
Sekretariats auch die Ausgaben der dem Bunde untergeordneten
Siellen oder Ausschusse gehören sollen.
Artikel 25.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Errichtung und
Zusammenarbeit anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen
des Roten Krenzes zur Hebung der Gesundheit,
Verhütung von Krankheiten und Milderung der Leiden in
der Welt zu fördern und zu begünstigen.
Artikel 26.
Abänderungen der gegenwärtigen Satung treten mit
der Ratifikation durch die Gesamtheit der im. Rate und die
Mehrheit der in der Bundesversammlung vertretenen Bundesnutglieder
in Kraft.
Jedem Bundesmitglieb steht es frei, solche Abänberungen
abknlehnen) in diesem Falle scheidet es aus dem Bunde aus.
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