Contents : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

78  II.  Teil.  Die  Grundlagen  des  hess.  Verfassungsrechts.

in  der  Beilage  zu  gegenwärtigem  Gesetz  aufgeführt  sind“.
Nach  dem  Gesagten  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  da
die  verfassungsmäßigen  Befugnisse  der  Stände  in  bezug
auf  die  Feststellung  der  Staatsausgaben  mit  der
ständischen  Befugnis  der  Einnahme=  bezw.  Steuerbewilligung
  de  jure  nicht  auf  gleicher  Stufe  stehen.
Dabei  darf  jedoch  nicht  verkannt  werden,  daß  die  seit
langer  Zeit  übliche  durchaus  gleichartige  Behandlung
des  Ausgabe-Etats  und  des  Einnahme-Etats  tatsächlich
ausgleichend  gewirkt  hat,  so  daß  praktisch  ebensowohl
von  einem  Ausgabenbewilligungsrecht  wie  von  einem
Einnahmebewilligungsrecht  der  Stände  gesprochen  wird.
Dazu  kommt  das  rechtlich  wichtige  Moment,  daß  die
Regierung  im  Falle  des  Zustandekommens  eines  Etatgesetzes
  eben  durch  dieses  Gesetz  in  durchaus  gleichartiger
  Weise  sowohl  hinsichtlich  der  Einnahmen  als  auch
hinsichtlich  der  Ausgaben  an  die  mit  der  Volksvertretung
vereinbarte  Etatsaufstellung  gebunden  ist.  Immerhin
können  Lagen  vorkommen,  in  welchen  die  oben  angeführte
  rechtliche  Unterscheidung  von  Bedeutung  ist;
insbesondere  gilt  dies  für  den  Fall,  daß  sich  zwischen
Regierung  und  Ständen  keine  Vereinbarung  über  das
Budget  erzielen  lassen  sollte.!

b)  Nach  dem  Wortlaute  der  hessischen  Verfassung
ist  das  Bewilligungsrecht  der  Stände  nur  zwei  ausdrücklichen
  Beschränkungen  unterworfen.  Die  eine  Beschränkung
  besteht  darin,  daß  die  Bewilligungen  von
keiner  Kammer  „an  die  Bedingung  der  Erfüllung  bestimmter
  Desiderien  geknüpft  werden“  (Art.  68);,  durch
diese  unmittelbar  der  bayrischen  und  der  badischen  Verf.=Urkunde,
  mittelbar  aber  dem  englischen  Recht  nachgebil-1

  Vol.  die  zutreffenden  Ausführungen  Cosack  S.  74f.