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in Missständen ihre Veranlassung haben, die sich in sanitärer
oder strassenpolizeilicher Hinsicht bemerkbar machten, nicht in
ein anderes polizeiliches Gebiet hinüber gegriffen haben.“
Am allergründlichsten wird nun die Anschauung des Oberverwaltungsgerichts
in zwei noch nicht abgedruckten Hildesheimer
Sachen ausgesprochen. „Es ist... nicht anzuerkennen“, sagt das
schon erwähnte, das erstinstanzliche Urteil aufhebende Urteil vom
7. Nov. 1894, „dass die Verfügung sich als eine gesundheitspolizeiliche
darstelle. Die Verfügung ist vielmehr als eine baupolizeiliche
anzusehen. Wo für die Zuständigkeit zwischen Sicherheits-,
Ordnungs-, Bau- und Gesundheitspolizei unterschieden wird,
kann man nicht jede Angelegenheit schon um deswillen, weil bei
ihr die Gesundheit im allgemeinen gefördert wird, der Gesundheitspolizei
zuzählen, vielmehr kommt es darauf an, welcher Leistung
es zu diesem Zweck bedarf und ob diese Leistung ihrer
Natur nach einem anderen polizeilichen Gebiet angehört. Handelt
es sich um eine Leistung baulicher Art, welche die Bebauung
der Grundstücke oder auch deren Herstellung in einer das
Bewohnen derselben ermöglichenden Art betrifft, so fällt diese in
das Gebiet der Baupolizei im weiteren Sinne, auch wenn mit der
polizeilich angeordneten Leistung die Förderung der allgemeinen
Gesundheit oder vielmehr die Abwendung von Gefahren für den
allgemeinen Gesundheitszustand bezweckt wird. So wenig die die
bauliche Konstruktion der Gebäude aus Rücksicht auf den Gesundheitszustand
regelnde polizeiliche Anordnung dem Gebiete der Gesundheitspolizei
im Gegensatz zur Baupolizei angehört, so wenig
trifft dies für Aenderungen zu, welche aus gleicher Rücksicht für
die Entwässerung der Gebäude und der Baugrundstücke eine bestimmte
bauliche Einrichtung vorschreiben.“
Noch viel schärfer aber spricht sich das — letzte — Urteil
vom 29. Nov. 1897 aus. Es wird darin zwar zunächst gesagt:
„Das Oberverwaltungsgericht hat mehrfach ... sich mit den
Schwierigkeiten beschäftigt, welche bezüglich der Abgrenzung des
Gebiets der Baupolizei von dem der sonstigen örtlichen Polizei,
insbesondere auch der Gesundheitspolizei entstehen können, wenn
diese Zweige. der Polizeiverwaltung verschiedenen Behörden über-