Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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in  Missständen  ihre  Veranlassung  haben,  die  sich  in  sanitärer
oder  strassenpolizeilicher  Hinsicht  bemerkbar  machten,  nicht  in
ein  anderes  polizeiliches  Gebiet  hinüber  gegriffen  haben.“

Am  allergründlichsten  wird  nun  die  Anschauung  des  Oberverwaltungsgerichts
  in  zwei  noch  nicht  abgedruckten  Hildesheimer
Sachen  ausgesprochen.  „Es  ist...  nicht  anzuerkennen“,  sagt  das
schon  erwähnte,  das  erstinstanzliche  Urteil  aufhebende  Urteil  vom
7.  Nov.  1894,  „dass  die  Verfügung  sich  als  eine  gesundheitspolizeiliche
  darstelle.  Die  Verfügung  ist  vielmehr  als  eine  baupolizeiliche
  anzusehen.  Wo  für  die  Zuständigkeit  zwischen  Sicherheits-,
  Ordnungs-,  Bau-  und  Gesundheitspolizei  unterschieden  wird,
kann  man  nicht  jede  Angelegenheit  schon  um  deswillen,  weil  bei
ihr  die  Gesundheit  im  allgemeinen  gefördert  wird,  der  Gesundheitspolizei
  zuzählen,  vielmehr  kommt  es  darauf  an,  welcher  Leistung
  es  zu  diesem  Zweck  bedarf  und  ob  diese  Leistung  ihrer
Natur  nach  einem  anderen  polizeilichen  Gebiet  angehört.  Handelt
  es  sich  um  eine  Leistung  baulicher  Art,  welche  die  Bebauung
  der  Grundstücke  oder  auch  deren  Herstellung  in  einer  das
Bewohnen  derselben  ermöglichenden  Art  betrifft,  so  fällt  diese  in
das  Gebiet  der  Baupolizei  im  weiteren  Sinne,  auch  wenn  mit  der
polizeilich  angeordneten  Leistung  die  Förderung  der  allgemeinen
Gesundheit  oder  vielmehr  die  Abwendung  von  Gefahren  für  den
allgemeinen  Gesundheitszustand  bezweckt  wird.  So  wenig  die  die
bauliche  Konstruktion  der  Gebäude  aus  Rücksicht  auf  den  Gesundheitszustand
  regelnde  polizeiliche  Anordnung  dem  Gebiete  der  Gesundheitspolizei
  im  Gegensatz  zur  Baupolizei  angehört,  so  wenig
trifft  dies  für  Aenderungen  zu,  welche  aus  gleicher  Rücksicht  für
die  Entwässerung  der  Gebäude  und  der  Baugrundstücke  eine  bestimmte
  bauliche  Einrichtung  vorschreiben.“

Noch  viel  schärfer  aber  spricht  sich  das  —  letzte  —  Urteil
vom  29.  Nov.  1897  aus.  Es  wird  darin  zwar  zunächst  gesagt:
„Das  Oberverwaltungsgericht  hat  mehrfach  ...  sich  mit  den
Schwierigkeiten  beschäftigt,  welche  bezüglich  der  Abgrenzung  des
Gebiets  der  Baupolizei  von  dem  der  sonstigen  örtlichen  Polizei,
insbesondere  auch  der  Gesundheitspolizei  entstehen  können,  wenn
diese  Zweige.  der  Polizeiverwaltung  verschiedenen  Behörden  über-