Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Gemeinde  im  Compensationswege  zurückzubehalten*  (Bupw.  1425).
Zu  der  letzteren  Entscheidung  ist  zu  bemerken,  dass  nach  österr.
Gemeinderecht  der  Staat  verpflichtet  ist,  die  Gemeindezuschläge
zu  den  Staatssteuern  auf.  Verlangen  der  Gemeinden  durch  die
staatlichen  Hebeämter  einzuheben.  Es  walten  hier  dieselben  Zweckmässigkeitsrücksichten
  ob,  welche  zur  Beschränkung  der  privatrechtlichen
  Oompensation  durch  die  Einrichtung  des  staatlichen.  Kassenwesens
  (stationes  fisci)  geführt  haben.  Dagegen  dürfte  kein  Grund  der
Zulassung  der  Aufrechnung  von  wechselseitigen  wenn  auch  öffentlichrechtlichen
  Regressforderungen  öffentlicher  Verbände  entgegenstehen,
wofern  sie  aus  Leistungen  für  den  gleichen  Zweck  entspringen.

Erlass.  Die  Zweckbestimmung  öffentlicher  Abgaben  fordert,
dass  liberatorische  Verträge  über  dieselben  nur  kraft
ausdrücklicher  gesetzlicher  Bestimmungen  Wirksamkeit
  üben  können.  So  Bupwinskı  Nr.  752:  „Ein  Uebereinkommen
  zwischen  einer  Gemeinde  und  einem  Grossgrundbesitzer,
durch  welches  einerseits  der  letztere  sich  die  Befreiung  von  der
Beitragspflicht  zu  Zwecken  der  öffentlichen  Schule  erwerben  will,
und  andererseits  die  Gemeinde  dem  Grundbesitzer  diese  zugesteht,
kann  nach  den  bestehenden  Gesetzen  ....  mit  Rechtswirkung
nicht  abgeschlossen  werden“.  Ebenso  müsste  wohl  auch  ein  Verzicht
  des  einen  Hilfsverbands  gegenüber  einem  andern,  durch  welchen
  auf  den  Ersatz  etwaiger  gesetzlicher  Regressforderungen  einfür
  allemal  verzichtet  wird,  als  unwirksam  behandelt  werden  müssen.
Den  einzelnen  concreten  Regressanspruch  erklärt  Hye  Nr.  54  als
verzichtbar.  Wo  öffentliche  Leistungen  dazu  dienen,  um  den,  öffentliche
  Zwecke  versehenden  Personen  die  Erfüllung  derselben  zu  ermöglichen,
  und  an  diese  Personen  selbst  zu  erstatten  sind,  wirkt  ein
Verzicht  des  Destinatars,  wenn  überhaupt,  nur  für  seine  Person  und
nur  für  bereits  fällige  Leistungen.  So  wenn  ein  Katechet,  anstatt
dass  er  sich  die  Verpflichtung  einer  Gemeinde,  dem  Katecheten  für
Zwecke  des  Religionsunterrichts  die  Fahrgelegenheit  beizustellen,

zu  Nutze  macht,  auf  die  Beistellung  verzichtet.  Bupw.  Nr.  1383.
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