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Gemeinde im Compensationswege zurückzubehalten* (Bupw. 1425).
Zu der letzteren Entscheidung ist zu bemerken, dass nach österr.
Gemeinderecht der Staat verpflichtet ist, die Gemeindezuschläge
zu den Staatssteuern auf. Verlangen der Gemeinden durch die
staatlichen Hebeämter einzuheben. Es walten hier dieselben Zweckmässigkeitsrücksichten
ob, welche zur Beschränkung der privatrechtlichen
Oompensation durch die Einrichtung des staatlichen. Kassenwesens
(stationes fisci) geführt haben. Dagegen dürfte kein Grund der
Zulassung der Aufrechnung von wechselseitigen wenn auch öffentlichrechtlichen
Regressforderungen öffentlicher Verbände entgegenstehen,
wofern sie aus Leistungen für den gleichen Zweck entspringen.
Erlass. Die Zweckbestimmung öffentlicher Abgaben fordert,
dass liberatorische Verträge über dieselben nur kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen Wirksamkeit
üben können. So Bupwinskı Nr. 752: „Ein Uebereinkommen
zwischen einer Gemeinde und einem Grossgrundbesitzer,
durch welches einerseits der letztere sich die Befreiung von der
Beitragspflicht zu Zwecken der öffentlichen Schule erwerben will,
und andererseits die Gemeinde dem Grundbesitzer diese zugesteht,
kann nach den bestehenden Gesetzen .... mit Rechtswirkung
nicht abgeschlossen werden“. Ebenso müsste wohl auch ein Verzicht
des einen Hilfsverbands gegenüber einem andern, durch welchen
auf den Ersatz etwaiger gesetzlicher Regressforderungen einfür
allemal verzichtet wird, als unwirksam behandelt werden müssen.
Den einzelnen concreten Regressanspruch erklärt Hye Nr. 54 als
verzichtbar. Wo öffentliche Leistungen dazu dienen, um den, öffentliche
Zwecke versehenden Personen die Erfüllung derselben zu ermöglichen,
und an diese Personen selbst zu erstatten sind, wirkt ein
Verzicht des Destinatars, wenn überhaupt, nur für seine Person und
nur für bereits fällige Leistungen. So wenn ein Katechet, anstatt
dass er sich die Verpflichtung einer Gemeinde, dem Katecheten für
Zwecke des Religionsunterrichts die Fahrgelegenheit beizustellen,
zu Nutze macht, auf die Beistellung verzichtet. Bupw. Nr. 1383.
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 2. 35