Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Dies  ist  z.  B.  wenigstens  theilweise  der  Fall  nach  dem  Landesgesetz
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen,  welches  jede
Verfassungsänderung  verbietet,  welche  eine  Schmälerung  der  Rechte
des  Fürsten  enthält  oder  die  demselben  neue  Verpflichtungen
auferlegt’*.  Ebenso  statuirte  die  Hannover’sche  Verfassung  von
1840  ein  Verfassungsänderungsverbot  für  den  Regenten.  Nach  dem
&  23  dieser  Verfassung  konnte  während  einer  Regentschaft  keine
Schmälerung  der  Rechte  des  Königs,  keine  Aenderung  in  den
Grundsystemen  und  in  den  verfassungsmässigen  Rechten  der  allgemeinen
  Ständeversammlung  und  der  Provincialstände  vorgenommen
  werden.

Es  entsteht  nun  die  Frage:  Welche  Wirksamkeit  kommt
einem  derartigen  Verbote  zu?

Ist  der  Regent  an  dasselbe  gebunden  oder  nicht?

In  der  Literatur  scheint  die  Mehrzahl  der  Schriftsteller  der
Ansicht  zu  huldigen,  dass  ein  derartiges  Verbot  vollkommen  rechtsverbindlich
  und  rechtswirksam  sei.  Es  geht  dies  aus  dem  Umstande
  hervor,  dass  die  Meisten  den  Grundsatz  aufstellen,  dass
der  Regent  auf  verfassungsmässigem  Wege  die  Verfassung  ändern
dürfe,  sofern  das  Gesetz  nicht  eine  diesbezügliche  Ausnahme
  mache.  Hieher  sind  zu  zählen:  BorRNHAK°®,  v.  HELD®%,
v.  KIRCHENHEIM  5°,  GEORG  MEYER’®,  RoBERT  v.  MonHL®”,
v.  PözL®®,  SCHULZE°®,  ZACHARIAE®  u.  A.  Alle  diese  Schriftsteller
  unterstellen  die  Frage  nach  der  Rechtsgiltigkeit  eines  Ver-52?

  v,  unten  7.  Capitel.

58  BORNHAK  a.  a  0.  S.  196.

st  Henn  a.  a.  O.  S.  291£.

65  v,  KIRCHENHEIM  a.  a.  O.  8.  92f.

58  Geora  Meyer  a.  a.  O.  S.  229  Anm.  32.

57  y,  Mont,  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg,  Bd.I,  S.  302;
Staatsrecht,  Völkerrecht  etc.,  Bd.  I,  S.  168,

68  v,  Pözı,  Lehrbuch  d.  bayer.  Verfassungsrechts,  5.  Aufl,  München
1877,  8.  385  £.

®®  ScHULZE  a.  a.  O.  8.  212ft.

60  ZACHARUE  8,  8.  O.  8.  416f.