Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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fassungsänderungsverbots  gar  keiner  nähern  Untersuchung,  sie  alle
gehen  von  der  stillschweigenden  Annahme  aus,  dass  ein  derartiges
Verbot  völlig  rechtsverbindlich  sei.

Erst  in  jüngster  Zeit  haben  einige  Autoren  auf  den  Gesichtspunkt
  hingewiesen,  dass  ein  Verfassungsänderungsverbot  überhaupt
keine  Geltung  habe.

Vertreter  dieser  Ansicht®!  sindHAnkE®,  KOHLER®®,  PETERS  ®%,
v.  SEYDEL®®  und  einige  andere.

Letztere  Anschauung  verdient  m.  E.  den  Vorzug,  sie  trifft
das  Richtige;  denn  der  Gesetzgeber  der  Gegenwart  kann  den
Gesetzgeber  der  Zukunft  nicht  binden.  Ich  stimme  hier  vollkommen
den  Ausführungen  KOHLER’S  zu,  der  sich  über  diesen  Punkt  a.  a.  O.
in  folgender  Weise  ausspricht:

„Kein  Gesetzgeber  kann  die  gesetzgeberische  Kraft  der
Zukunft  unterbinden;  denn  es  gibt  kein  absolutes  Gutes  in  der
Rechtsordnung:

Was  für  die  eine  Zeit  vortrefflich,  ist  für  die  andere  Zeit
ein  unerträgliches  Hemmniss.  Das  Recht  ist  eine  Culturerscheinung,
  welche  vollkommen  den  Aspect  der  gegenwärtigen  Uulturperiode
  wiedergibt  und  welche  mit  Aenderung  der  Oultur  wechseln,
mit  Untergang  der  Oultur  mituntergehen  muss:

Wie  alle  geistigen  Dinge,  so  ist  auch  das  Recht  in  stetem
Fluss  und  die  organisirende  Gewalt  des  Rechts,  die  Gesetzgebung,
  muss  die  Mittel  besitzen,  dem  jeweiligen  Zuge  der
Rechtsideen  zu  folgen,  wenn  sie  überhaupt  ihre  Aufgabe  erfüllen
will.

Unzulässig  ist  sowohl  eine  Bindung  des  Gesetzgebers  für  immer
als  auch  eine  solche  auf  Zeit.  Unzulässig  ist  daher  auch  ein  an

61  cf.  hieher  auch  EiseLe,  Unverbindlicher  Gesetzesinhalt  im  Archiv
f.  civil.  Praxis,  Bd.  69,  Jahrg.  1885,  Nr.  VII,  8.  275.

6°  HınKE  a.  a.  O.  S.  Adf.

68  KoHLER  a.  a.  0.  S.  1fl.

%4  PETERS  a.  a.  O.  8.51.
65  SeypeL,  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Bayern,  8.  36f.