Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dem  Tode  des  Testators  gewährt  werden,  und  liegen  zwischen  dem
Tode  und  dem  ersten  Antrage  auf  probate  mehr  als  drei  Jahre,
so  ist  dem  Gericht  der  Verzögerungsgrund  nachzuweisen,

Das  beim  englischen  Nachlassgericht  zwecks  Anerkennung
bzw.  Bestellung  eines  Nachlassrepräsentanten  zu  betreibende  Verfahren,
  auf  welches  nunmehr  einzugehen  ist,  hat,  wie  die  Praxis
lehrt,  für  Deutschland  ein  grosses  Interesse;  die  für  die  deutschen
Kreise  interessapten  Punkte  finden  sich  indessen  in  den  englischen
Abhandlungen,  falls  überhaupt  erwähnt,  jedenfalls  so  zerstreut  und
versteckt,  dass  eine  Darstellung  des  Verfahrens  nach  englischem
Muster  in  einer  deutschen  Zeitschrift  nicht  am  Platze  sein  dürfte.
Die  für  den  deutschen  Praktiker  wichtigen  Punkte  zeigen  sich
wohl  am  deutlichsten  in  der  internationalen  Praxis;  es  werden
daher  praktische,  internationale  Fälle  zu  untersuchen  sein,  und
wird  der  Verfasser  bemüht  sein,  möglichst  verschiedene  Fälle  vorzuführen.


I.  Vor  mehreren  Jahren  verstarb  ein  zuletzt  in  Berlin  domizilirter
  Rentier,  in  dessen  Nachlasse  sich  eine  Bescheinigung  (certificate)
  über  200  Antheile  an  einer  englischen  Gesellschaft  und
ausserdem  mehrere  Dividendenanweisungen  vorfanden.  Bescheinigung
  wie  Anweisungen  lauteten  auf  den  Namen  des  Verstorbenen,
und  wurden  von  Seiten  der  Testamentsvollstrecker  einem  deutschen
Banquier  zur  Umschreibung  bzw.  Einkassirung  behändigt.  Die
englische  Gesellschaft  lehnte  beides  einstweilen  ab  und  forderte
die  Vorlegung  des  probate  bzw.  der  letters  of  administration,  mit
anderen  Worten,  die  englische  Gesellschaft  verlangte  zunächst  die
Anerkennung  bzw.  Bestellung  eines  Nachlassrepräsentanten  Seitens
des  englischen  Nachlassgerichts.  Dieses  Begehren  war  als  gerechtfertigt
  anzuerkennen,  da  Gesellschaftsantheile,  welche  in  England
  umgeschrieben  werden  müssen,  als  in  England  belegene
Mobilien  anzusehen  sind.  Dieser  Satz  scheint  neuerdings  eine
Reihe  englischer  Gesellschaften  veranlasst  zu  haben,  nach  amerikanischem
  Muster  eine  Blancoübertragung  auf  der  Rückseite  des