Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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steuern  u.  8.  w.  erhoben  werden  soll.  Entschliesst  sie  sich,  eine
der  genannten  Steuern  zu  erheben,  so  ist  ihr  Bedürfniss,  nicht
dasjenige  des  Staates,  für  die  Höhe  der  Steuern  massgebend;
die  Erhebung  der  Steuern  geschieht  für  ihre  Rechnung;  der  Ertrag
fliesst  in  ihre  Kasse;  etwaige  Rechtsstreitigkeiten  werden  in  ihrem
Namen  geführt.  Die  preussischen  Gemeinden  haben  ferner  das
Recht,  auch  das  Einkommen  des  Staatsfiskus  aus  Domänen,
Forsten,  Bergwerken,  Eisenbahnen  und  sonstigen  gewerblichen
Unternehmungen  einer  Gemeindesteuer  zu  unterwerfen“.  Ein
Recht  des  Staates,  sein  eigenes  Einkommen  zu  besteuern,  ist
begrifflich  unmöglich;  ein  Hoheitsrecht  des  Staates  über  seinen
eigenen  Geldbeutel  würde  ein  juristischer  Unsinn  sein.  Wenn
aber  ein  Recht  des  Staates,  das  Einkommen  des  Staatsfiskus  zu
besteuern,  überhaupt  nicht  konstruirt  werden  kann,  so  kann  auch
die  Ausübung  dieses  unkonstruirbaren  Rechts  nicht  den  Gemeinden
delegirt  werden.  Hieraus  folgt:  die  Gemeinden  besitzen  das
Recht,  das  Einkommen  des  Staatsfiskus  zu  besteuern,  nicht  im
Namen  und  Auftrage  des  Staates,  nicht  in  Stellvertretung  oder
kraft  Delegation  desselben,  sondern  im  eigenen  Namen;  das  fragliche
  Recht  kann  also  nicht  ein  delegirtes  Hoheitsrecht  des  Staates,
sondern  nur  ein  eigenes  Herrschaftsrecht  der  Gemeinden  sein.

Wenn  nur  der  Staat  Subjekt  von  Herrschaftsrechten  sein
könnte,  so  würde  jeder  begriffliche  Unterschied  zwischen  den
Korporationen  des  öffentlichen  Rechts  und  den  Korporationen  des
Privatrechts  hinwegfallen.  Es  würden  ausser  dem  Staat  einerseits
  und  den  Korporationen  des  Privatrechts  andererseits  nur
noch  staatliche  Verwaltungsbezirke  übrig  bleiben,  die  weder  Herrschafts-
  noch  Vermögensrechte  hätten  und  lediglich  geographische
Unterabtheilungen  ihres  Staates  bildeten.

Die  Theorie  von  LABAnn  enthält  allerdings  einen  richtigen
Grundgedanken,  der  nur  durch  den  unglücklich  gewählten  Aus-4

  8  33  Abs.  1  Ziff.  4  a.  a.  0.