Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Staatsbegrifis;  der  begriffliche  Unterschied  zwischen  Staat  und
Kommunalverband  muss  hiernach  in  anderen  Merkmalen  gefunden
werden.

IX.

Weniger  glücklich  als  in  Widerlegung  der  LaBAanD’schen
Theorie  ist  Rosın  in  Begründung  seiner  eigenen  Theorie  gewesen.
Rosın  erklärt  den  Staat  für  den  Organismus  der  Volksgemeinschaft,
  die  Gemeinde  für  den  Organismus  der  örtlichen  Gemeinschaft:
  „Während  die  Befriedigung  der  auf  dem  örtlichen  Zusammenwohnen
  und  der  nachbarlichen  Lage  der  Grundstücke
beruhenden  Gemeindebedürfnisse  Zweck  der  Ortsgemeinde  ist,
verfolgt  der  Staat  die  Aufgabe,  die  nationalen,  dem  Gesammtvolk
  als  natürlicher  Gemeinschaft  eigenen  Interessen  zu
realisiren‘‘.  Diese  Unterscheidung  zwischen  den  nationalen
Zwecken  des  Staates  und  den  lokalen  Zwecken  der  Gemeinde
passt  —  wie  LABAnD  treffend  hervorgehoben  hat®”  —  nur  auf
den  Gegensatz  zwischen  Ortsgemeinde  und  Nationalstaat,  nicht
auf  den  Gegensatz  zwischen  Ortsgemeinde  und  Stadtstaat,  wie
Bremen,  Hamburg,  Lübeck,  auch  nicht  auf  den  Gegensatz  zwischen
Grossstadt  und  Kleinstaat  oder  zwischen  Provinz  und  Gliedstaat
eines  Bundesstaats.  Niemand  wird  glauben  wollen,  dass  der  Staat
Schaumburg-Lippe  sich  von  dem  Kommunalverband  Berlin  dadurch
  unterscheide,  dass  ersterer  nationale  Aufgaben,  letzterer
dagegen  nur  lokale  Aufgaben  habe.  Ferner  kommt  bei  einem
Kompetenz-Konflikt  zwischen  Staat  und  Kommunalverband  es
niemals  darauf  an,  ob  ein  bestrittenes  Recht  des  Staates  oder
Kommunalverbandes  ein  „nationales“  oder  ein  „lokales  Gemeininteresse
  verfolge.  Die  Entscheidung,  ob  ein  konkretes  Herrschaftsrecht
  dem  Staate  oder  einem  Kommunalverbande  zustehe,

 

68  Rosın,  Souveränetät,  Staat,  Gemeinde,  Selbstverwaltung.  Kritische
Begriffsstudien  in  den  Annalen  des  Deutschen  Reichs  für  Gesetzgebung,  Verwaltung
  und  Statistik.  Jahrg.  1883  S.  291.

67  LABAnND,  Staatsrecht.  3.  Aufl.  Bd.  I  S.  62.