Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zeitig  zu  Bette  gehen,  dass  sie  die  Kirche,  Theater,  Konzerte
oder  Vorträge  besuchen,  dass  sie  an  geselligen  Vergnügungen
Theil  nehmen,  dass  seine  erwachsenen  Mitglieder  sich  verheirathen
und  sich  fortpflanzen,  dass  seine  kranken  Mitglieder  eine  Badereise
  und  seine  gesunden  Mitglieder  eine  Vergnügungs-  oder
Studienreise  machen.  Der  Staat  hat  nicht  für  alle  Interessen,
sondern  nur  für  die  gemeinsamen  Interessen  seiner  Mitglieder
zu  sorgen.  Die  Sorge  für  die  individuellen  Interessen  ist  nicht
Aufgabe  des  Staates,  sondern  Aufgabe  jedes  Einzelnen  bezw.
anderer  Faktoren:  Familie,  Kirche  u.  s.  w.  Der  Zweck  des
Staates  ist  also  kein  allseitiger,  kein  unbeschränkter,  sondern  ein
beschränkter.  Ferner  wird  es  Niemandem  einleuchten,  dass  der
wesentliche  Unterschied  zwischen  der  Stadt  Berlin  und  dem
Fürstenthum  Reuss  &.  L.  in  der  Totalität  des  Fürstlich  Reussischen
Staatszwecks  bestehen  soll.  Eine  scharfe  Trennung  zwischen  staatlichen
  und  kommunalen  Interessen  ist  überhaupt  nicht  durchführbar.
  Es  gibt  zahlreiche  Fälle,  in  welchen  staatliche  und
kommunale  Interessen  vollkommen  identisch  sind.  Dass  die  Stadt
Berlin  eine  gute  Kriminalpolizei  hat,  kann  ebenso  sehr  ein  kommunales
  wie  ein  staatliches  oder  ein  Reichsinteresse  sein.  Der
Bau  einer  Strasse,  einer  Brücke,  einer  Eisenbahn,  die  Anlage
eines  Hafens,  die  Schleifung  einer  Befestigung,  die  Errichtung
einer  Garnison  kann  ebenso  gut  im  lokalen  Interesse  der  betheiligten
  Ortschaften  wie  im  allgemeinen  Staatsinteresse  (z.  B.  im
strategischen  oder  handelspolitischen  Interesse)  liegen.  In  solchen
Fällen  versagt  die  von  BrıEe  gemachte  Unterscheidung  gänzlich.

Es  ist  auch  offenbar  unrichtig,  aus  dem  Zweck  des  Staates
ohne  Weiteres  auf  seine  Zuständigkeit  zu  schliessen.  Der  Grundsatz,
  dass  der  Staat  den  Zweck  habe,  alle  Interessen  seiner
Mitglieder  zu  fördern,  ist  ebenfalls  nur  ein  rechtsphilosophisches
Prinzip,  welches  für  das  positive  Recht  gar  keine  unmittelbare
Gültigkeit  hat.  Das  positive  Recht  über  die  Kompetenz  von
Staat  und  Kommunalverband  beruht  nicht  auf  abstrakten,  theore-