Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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derjenigen  Gemeininteressen,  welche  auf  dem  lokalen  Zusammenwohnen
  und  auf  der  nachbarlichen  Lage  der  Grundstücke  beruhen,
  ähnlich  der  Kreis,  der  Provinzialverband  u.  s.  w.  Förderung
  derjenigen  Gemeininteressen,  welche  auf  dem  Zusammenwohnen
  in  dem  Gebiete  dieses  grösseren  Verbandes  beruhen‘®;
der  Staat  dagegen  sei  ein  Gemeinwesen  zur  subsidiären  Förderung
  aller  vernünftigen  Interessen  seiner  gegenwärtigen
und  zukünftigen  Glieder’®.  Bei  dem  Staat  soll  der  Allseitigkeit
  des  Zweckes  die  Allseitigkeit  der  Zuständigkeit  entsprechen
  ’!;  die  Zuständigkeit  des  Kommunalverbandes  dagegen
soll  auf  einen  bestimmten  Theil  des  menschlichen  Lebens  beschränkt
  sein’.  Im  Bundesstaat  soll  die  Erfüllung  der  staatlichen
Aufgaben  zunächst  den  Gliedstaaten  anheimfallen;  der  Gesammtstaat
  soll  den  Zweck  haben,  die  Gliedstaaten  allseitig  zu
ergänzen’®.  Sowohl  der  Centralgewalt  als  den  Partikulargewalten
  soll  eine,  wenigstens  prinzipiell  alle  Seiten  des  menschlichen
  Gemeinlebens  umfassende  Kompetenz  kraft  eigenen  Rechts
zukommen  ”®.

Man  wird  gegen  diese  Theorie  genau  denselben  Vorwurf  erheben
  können,  welchen  BrıE  selbst  gegen  Rosın  erhebt,  dass
nämlich  „die  Aufgabe  des  Staates  in  durchaus  vager  und  für  das
allgemeine  Staatsrecht  nicht  verwendbarer  Weise“  bezeichnet  ist”®.

Zunächst  ist  es  offenbar  unrichtig,  dass  der  Staat  die  Aufgabe
  hat,  alle  vernünftigen  Interessen  seiner  Mitglieder  zu  fördern.
  Der  Staat  hat  zweifellos  nicht  die  Aufgabe,  dafür  zu
sorgen,  dass  seine  Mitglieder  gewaschen,  gebadet,  gekämmt,  gekleidet,
  gesättigt  sind,  dass  sie  frühzeitig  aufstehen  und  recht-69

  Dr.  Sırarrıen  BriE,  Theorie  der  Staatenverbindungen  (Festgabe  zum
500  jährigen  Jubiläum  der  Universität  Heidelberg).  8.  12.  Breslau  1886.

70  Brıe  S.  3.  '  "7  Brise  S.  4.

72  BriE  8.  6.  "8  Brıe  S.  100.

”*«  Brıe  8.  101.

"6  Brıie  S.  12  Anm.  1.