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derjenigen Gemeininteressen, welche auf dem lokalen Zusammenwohnen
und auf der nachbarlichen Lage der Grundstücke beruhen,
ähnlich der Kreis, der Provinzialverband u. s. w. Förderung
derjenigen Gemeininteressen, welche auf dem Zusammenwohnen
in dem Gebiete dieses grösseren Verbandes beruhen‘®;
der Staat dagegen sei ein Gemeinwesen zur subsidiären Förderung
aller vernünftigen Interessen seiner gegenwärtigen
und zukünftigen Glieder’®. Bei dem Staat soll der Allseitigkeit
des Zweckes die Allseitigkeit der Zuständigkeit entsprechen
’!; die Zuständigkeit des Kommunalverbandes dagegen
soll auf einen bestimmten Theil des menschlichen Lebens beschränkt
sein’. Im Bundesstaat soll die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben zunächst den Gliedstaaten anheimfallen; der Gesammtstaat
soll den Zweck haben, die Gliedstaaten allseitig zu
ergänzen’®. Sowohl der Centralgewalt als den Partikulargewalten
soll eine, wenigstens prinzipiell alle Seiten des menschlichen
Gemeinlebens umfassende Kompetenz kraft eigenen Rechts
zukommen ”®.
Man wird gegen diese Theorie genau denselben Vorwurf erheben
können, welchen BrıE selbst gegen Rosın erhebt, dass
nämlich „die Aufgabe des Staates in durchaus vager und für das
allgemeine Staatsrecht nicht verwendbarer Weise“ bezeichnet ist”®.
Zunächst ist es offenbar unrichtig, dass der Staat die Aufgabe
hat, alle vernünftigen Interessen seiner Mitglieder zu fördern.
Der Staat hat zweifellos nicht die Aufgabe, dafür zu
sorgen, dass seine Mitglieder gewaschen, gebadet, gekämmt, gekleidet,
gesättigt sind, dass sie frühzeitig aufstehen und recht-69
Dr. Sırarrıen BriE, Theorie der Staatenverbindungen (Festgabe zum
500 jährigen Jubiläum der Universität Heidelberg). 8. 12. Breslau 1886.
70 Brıe S. 3. ' "7 Brise S. 4.
72 BriE 8. 6. "8 Brıe S. 100.
”*« Brıe 8. 101.
"6 Brıie S. 12 Anm. 1.