Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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völkerrechtlichen Verbotes — das wäre nur denkbar, wenn völ- 
kerrechtlich in gleicher Weise umfassend anerkannt wäre, was 
verboten sein soll —, sondern infolge des allgemein anerkannten 
völkerrechtlichen Grundsatzes, dass kein Staat einen andern oder 
dessen Angehörige durch einen unbegründeten Angriff verletzen 
darf, und dass er ebenso dafür zu sorgen hat, dass dies von 
seinen eigenen Staatsangehörigen nicht geschieht. Dieser Ver- 
pflichtung hat z. B. das Deutsche Reich durch die Vorschrift in 
S 250 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches Rechnung getragen ®°. 
Die Frage nach der völkerrechtlichen Bedeutung der Piraterie 
kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht dahin gestellt wer- 
den, ob es neben den landesrechtlichen Tatbeständen der Piraterie 
einen besonderen, durch Gewohnheitsrecht festgestellten völkerrecht- 
lichen Tatbestand der Piraterie gibt, dem ein besonderes völkerrecht- 
liches Verbot entspräche °®, sondern lediglich dahin, ob sich für die 
Behandlung der des Seeraubes verdächtigen oder dessen 
überführten Schiffe und Personen, wie dieser Begriff 
durch das Landesrecht der einzelnen Staaten festge- 
stellt ist, unter den sämtlichen Staaten bestimmte 
Grundsätze gewohnheitsrechtlich herausgebildet 
haben, die als Bestandteile des geltenden Völkerrechtes 
und der völkerrechtlichen Lehre vom Seeraube all- 
gemein zu beachten sind?” 
Für die Frage des Tatbestandes der Piraterie sei de lege 
95 Die Definition des Begriffes Seeraub in $ 23 Ziff. 21 der Bestimmungen 
für den Dienst an Bord vom 21. Nov. 1903 Teil I, deckt sich inhaltlich mit 
der des Strafgesetzbuches. 
3 Unverständlich sind mir folgende Sätze SrIELs über das Verhältnis 
des Völkerrechts zum Landesrecht: „Der völkerrechtliche Tatbestand und 
die landesrechtlichen Tatbestände verhalten sich zu einander wie Mittel und 
Zweck. Das psychische Element der Piraterie, die Absicht der Begehung 
von Gewalttaten verwirklicht (?) sich durch Setzung der landesstrafrecht- 
lichen Tatbestände* (a.a.O. 31). 
9” Siehe hierüber unten bei der Besprechung der Festnabmebefugnis der 
Kriegsschiffe.
	        
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