Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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chen Rechtlosigkeit“ ist logisch inkorrekt und juristisch 
unhaltbar. 
Die ganze Lehre von der „Denationalisierung des Seeräubers“ 
ist lediglich eine Annahme, eine Fiktion, die den Satz stützen 
soll, dass der Seeräuber der Gewalt jedes Staates verfallen sei, 
der sich seiner bemächtigt. Bei PERELS® findet sich das mit 
aller Deutlichkeit ausgesprochen; interessant ist auch, was PERELS 
speziell zur Anerkennung dieser Annahme zwingt: als Ausnahme 
von dem Prinzip der Meeresfreiheit will er das Verfahren gegen 
Seeräuber nicht ansehen, weil er offenbar nicht in der Lage ist, 
diese Ausnahme in der erforderlichen Weise juristisch zu be- 
gründen; er hilft sich deshalb mit der Umschreibung, dass dieses 
Vorgehen „keine eigentliche (!) Ausnahme“ von dem Prinzip der 
Freiheit des offenen Meeres sei, denn es beruhe „auf der An- 
nahme, dass Piratenfahrzeuge und ihre Bemannung keiner 
Nation angehören, dass sie denationalisiert, mithin des Schutzes 
jeder Flagge bar und ledig sind*.“ Abgesehen davon, dass es 
zur juristischen Erklärung der Rechtsfolgen des Seeraubes der 
Einführung dieser Fiktion, wie sich weiterhin zeigen wird, über- 
haupt nicht bedarf”, ist das Arbeiten mit Fiktionen immer be- 
denklich, und vollends dann gänzlich ausgeschlossen, wenn es zu 
Tl m — 
die Bemerkungen STIELS a. a. O. 51 f. über das Einschreiten von Privat- 
personen gegen Seeräuber. Dass Landesrecht eine solche Ermächtigung 
nicht schaffen kann, sobald man sich auf den Standpunkt stellt, dass auch 
der Seeräuber seine Staatsan gehörigkeit nicht verliert, bedarf einer weiteren 
Begründung nicht. Andererseits würde der direkte staatliche Auftrag an 
ein Privatschiff zum Einschreiten gegen Seeräuber diesem die Eigenschaft 
eines Staatsschiffes verleihen. 
#5 4.2.0. 112. 
4 Ws braucht aus diesem Grunde auch nicht auf die Frage eingegangen 
zu werden, ob die Denationalisierung Tatbestandsmerkmal oder Rechtsfolge 
der Piraterie ist; s. hierzu STIEL 7 fl. 
47 Als Beweis hierfür die Älteren Seerechte (Roles d’Oleron) anzuführen, 
wie PRRELS 112? es tut, ist schon wegen des gänzlich veränderten Verhält- 
nisses des Staates zu den Staatsangehörigen unmöglich.
	        
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