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chen Rechtlosigkeit“ ist logisch inkorrekt und juristisch
unhaltbar.
Die ganze Lehre von der „Denationalisierung des Seeräubers“
ist lediglich eine Annahme, eine Fiktion, die den Satz stützen
soll, dass der Seeräuber der Gewalt jedes Staates verfallen sei,
der sich seiner bemächtigt. Bei PERELS® findet sich das mit
aller Deutlichkeit ausgesprochen; interessant ist auch, was PERELS
speziell zur Anerkennung dieser Annahme zwingt: als Ausnahme
von dem Prinzip der Meeresfreiheit will er das Verfahren gegen
Seeräuber nicht ansehen, weil er offenbar nicht in der Lage ist,
diese Ausnahme in der erforderlichen Weise juristisch zu be-
gründen; er hilft sich deshalb mit der Umschreibung, dass dieses
Vorgehen „keine eigentliche (!) Ausnahme“ von dem Prinzip der
Freiheit des offenen Meeres sei, denn es beruhe „auf der An-
nahme, dass Piratenfahrzeuge und ihre Bemannung keiner
Nation angehören, dass sie denationalisiert, mithin des Schutzes
jeder Flagge bar und ledig sind*.“ Abgesehen davon, dass es
zur juristischen Erklärung der Rechtsfolgen des Seeraubes der
Einführung dieser Fiktion, wie sich weiterhin zeigen wird, über-
haupt nicht bedarf”, ist das Arbeiten mit Fiktionen immer be-
denklich, und vollends dann gänzlich ausgeschlossen, wenn es zu
Tl m —
die Bemerkungen STIELS a. a. O. 51 f. über das Einschreiten von Privat-
personen gegen Seeräuber. Dass Landesrecht eine solche Ermächtigung
nicht schaffen kann, sobald man sich auf den Standpunkt stellt, dass auch
der Seeräuber seine Staatsan gehörigkeit nicht verliert, bedarf einer weiteren
Begründung nicht. Andererseits würde der direkte staatliche Auftrag an
ein Privatschiff zum Einschreiten gegen Seeräuber diesem die Eigenschaft
eines Staatsschiffes verleihen.
#5 4.2.0. 112.
4 Ws braucht aus diesem Grunde auch nicht auf die Frage eingegangen
zu werden, ob die Denationalisierung Tatbestandsmerkmal oder Rechtsfolge
der Piraterie ist; s. hierzu STIEL 7 fl.
47 Als Beweis hierfür die Älteren Seerechte (Roles d’Oleron) anzuführen,
wie PRRELS 112? es tut, ist schon wegen des gänzlich veränderten Verhält-
nisses des Staates zu den Staatsangehörigen unmöglich.