Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 424 — 
in Wegfall kommt oder wenn Kollegialorgane zur Zeit ganz un- 
besetzt sind, so besteht doch in Wirklichkeit all dasjenige Gesetz- 
mässige, das die rechtliche Seite der Persönlichkeit ausmacht 
unverändert fort; es ist nur nötig, dass gemäss einem rechtlichen 
Vorgange, neue Funktionäre, neue Mitglieder auftreten, um von 
der, die rechtliche Seite der Persönlichkeit ausmachenden Gesetz- 
mässigkeit erfasst zu werden. Das Beharrliche des Organes liegt 
also in der auf die Dauer berechneten Gesetzmässigkeit seiner 
Persönlichkeit. Dieses Moment gehört durchaus der Wirklich- 
keit an, es ist in seiner Gegebenheit der äussern Erfahrung zu- 
gänglich, ohne Zuhilfenahme subjektiver Zutaten oder von Ab- 
straktionen. 
Einen weiteren Grund für die Annahme einer Abstraktion beim 
Korporationsbegriffe führt LABAND (a. a. O.S. 89) an, wenn er 
ausführt, dass das von den einzelnen Mitgliedern begrifflich ver- 
schiedene Rechtssubjekt der Korporation denselben als selb- 
ständiger Träger von Rechten und Pflichten gegenüberstehe. Es 
ist klar, dass das nur möglich ist, wenn die Korporation etwas 
von den Mitgliedern Verschiedenes bedeutet. Wenn man unter 
der Korporation den wirklichen Verband sämtlicher Mitglieder 
versteht, so kann die Korporation als Ganzes nicht seinen ein- 
zelnen Teilen gegenüberstehen. Es ist folgendes zu bemerken: 
Die Vereinssatzung stellt für die Mitglieder Rechte und Pflichten 
auf; diese besondern Rechte und Pflichten begründen eine be- 
sondere vereinsrechtliche Rechtsfähigkeit oder Persönlichkeit der 
Mitglieder. Die Persönlichkeit des Verbandes selbst wird diesem 
aber nicht von der Vereinssatzung, sondern von Rechtssätzen 
höherer Ordnung erteilt. Der Verband hat nicht zwei Persön- 
lichkeiten, eine nach innerem Vereinsrecht und eine nach dem 
Rechte höherer Ordnung, sondern er hat Persönlichkeit nur nach 
letzterem, wie er überhaupt nur nach letzterem Rechtsbegriff ist. 
Die Vereinssatzung kann sich nicht über den Verband als dem 
Ganzen erheben und demselben Persönlichkeit verleihen. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.