Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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das Objekt nach Belieben zu schalten und walten, die Sache 
dem Willen total zu unterwerfen, oder, wie man sich auch aus- 
drückt, die ausschliessliche Herrschaft über die Sache auszuüben; 
als hervorragendste Eigentumsbefugnisse werden genannt: die 
Sache für die eigenen Bedürfnisse zu gebrauchen und zu be- 
nutzen, über die Sache zu verfügen, sie zu veräussern. Die 
negative Seite des Eigentums besteht darin, dass die übrigen in 
Betracht fallenden Rechtssubjekte, also hier die übrigen Staaten, 
von der Herrschaft ausgeschlossen werden, verpflichtet sind, das 
Eigentum zu respektieren. 
Das Eigentumsrecht des Staates an seinem Gebiete ist ein 
Recht gemäss Völkerrecht, nicht nach eigenem Staatsrecht. Ab- 
gesehen davon, dass das Staatsrecht etwas Internes ist und den 
Staat als Gesamtes nicht zu berechtigen vermag, wäre der blosse 
Ausspruch des staatlichen Rechts, dass der Staat Eigentums- 
befugnisse an einem Gebiete habe, für die andern Staaten nicht 
massgebend. Der Eigentumstitel kann nicht in einer Erklärung 
des staatlichen Rechts gefunden werden, sondern er muss, um 
Anerkennung zu finden, völkerrechtliche Gültigkeit haben. Eigen- 
tumsbefugnisse am Gebiete leiten sich aber nur ab aus einem 
völkerrechtlichen Erwerbstitel, wie: unvordenklicher Besitzstand, 
Okkupation, Eroberung oder staatsvertragliche Abtretung. Der 
Staat hat allerdings einen Willen auf das Gebiet. Dieser Wille 
kann aber ein rechtlicher nur gemäss Völkerrecht sein. Die 
rechtliche Herrschaft des Staates über sein Gebiet ist rechtlich 
nur nach Völkerrecht, nicht nach Staatsrecht denkbar. So be- 
merkt Rosın, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft 8. 46: 
„Dass die Gebietshoheit als Sachenrecht des Staates nur soweit 
aufzufassen ist als ich diesem Staate andere Staaten gegenüber- 
stelle, dass also, kurz gesagt, eine sachenrechtliche Gebietsherr- 
schaft nur als Institut: des Völkerrechts, nie aber als Institut 
des innern Staatsrechts logisch möglich ist.“ Es scheint, dass 
LABAND die positive Seite des Rechts am Territorium, die un-
	        
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