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das Objekt nach Belieben zu schalten und walten, die Sache
dem Willen total zu unterwerfen, oder, wie man sich auch aus-
drückt, die ausschliessliche Herrschaft über die Sache auszuüben;
als hervorragendste Eigentumsbefugnisse werden genannt: die
Sache für die eigenen Bedürfnisse zu gebrauchen und zu be-
nutzen, über die Sache zu verfügen, sie zu veräussern. Die
negative Seite des Eigentums besteht darin, dass die übrigen in
Betracht fallenden Rechtssubjekte, also hier die übrigen Staaten,
von der Herrschaft ausgeschlossen werden, verpflichtet sind, das
Eigentum zu respektieren.
Das Eigentumsrecht des Staates an seinem Gebiete ist ein
Recht gemäss Völkerrecht, nicht nach eigenem Staatsrecht. Ab-
gesehen davon, dass das Staatsrecht etwas Internes ist und den
Staat als Gesamtes nicht zu berechtigen vermag, wäre der blosse
Ausspruch des staatlichen Rechts, dass der Staat Eigentums-
befugnisse an einem Gebiete habe, für die andern Staaten nicht
massgebend. Der Eigentumstitel kann nicht in einer Erklärung
des staatlichen Rechts gefunden werden, sondern er muss, um
Anerkennung zu finden, völkerrechtliche Gültigkeit haben. Eigen-
tumsbefugnisse am Gebiete leiten sich aber nur ab aus einem
völkerrechtlichen Erwerbstitel, wie: unvordenklicher Besitzstand,
Okkupation, Eroberung oder staatsvertragliche Abtretung. Der
Staat hat allerdings einen Willen auf das Gebiet. Dieser Wille
kann aber ein rechtlicher nur gemäss Völkerrecht sein. Die
rechtliche Herrschaft des Staates über sein Gebiet ist rechtlich
nur nach Völkerrecht, nicht nach Staatsrecht denkbar. So be-
merkt Rosın, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft 8. 46:
„Dass die Gebietshoheit als Sachenrecht des Staates nur soweit
aufzufassen ist als ich diesem Staate andere Staaten gegenüber-
stelle, dass also, kurz gesagt, eine sachenrechtliche Gebietsherr-
schaft nur als Institut: des Völkerrechts, nie aber als Institut
des innern Staatsrechts logisch möglich ist.“ Es scheint, dass
LABAND die positive Seite des Rechts am Territorium, die un-