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beschränkte Befugnis des Staates, das Gebiet für die staatlichen Be-
dürfnisse zu verwenden, darüber zu schalten und zu walten, als
eine staats- und nicht als eine völkerrechtliche Befugnis be-
trachtet, indem er (Staatsrecht des Deutschen Reiches I. 8. 174
Anm. 4) die positive Seite des Rechts als staatsrechtlich be-
zeichnet. Er sagt: „gerade die ausschliessliche rechtliche Herr-
schaft des Staates über sein Gebiet ist der Grund für diese
(d. h. negative) völkerrechtliche Behandlung der Staatsgebiete.“
Die positive Seite aber wie die negative sind Seiten des näm-
lichen Rechts. Dieses subjektive Recht kann nicht auf der einen
Seite staatsrechtlicher auf der andern Seite völkerrechtlicher
Natur sein. LABAND gibt zu, dass die negative Seite des Eigen-
tums am Gebiete völkerrechtlicher Natur sei; dann muss es aber
auch die positive Seite sein. Er'bemerkt ja selbst: „beide Wir-
kungen bedingen sich gegenseitig; eine ist ohne die andere nicht
denkbar.‘
Die wichtige Frage ist die, ob eine positive Seite des völker-
rechtlichen Eigentums nachweisbar sei. Ich möchte die Frage
bejahen. Die positive Seite liegt darin, dass der Staat das Ge-
biet für sein vegetatives Leben benützt, auf dem Gebiete schaltet
und waltet. Die Benutzung von Grund und Boden, das Schalten
und Walten auf demselben kann sich aber bei einem Verbande
tatsächlich nur so vollziehen, dass die Glieder des Verbandes,
die Genossen, den Boden benutzen, darauf schalten und walten,
ihre Tätigkeit entfalten. Der Verband wird in Wirklichkeit
tätig und waltend dadurch, dass seine Mitglieder tätig und wirk-
sam werden. Der Verband hat keine von seinen Mitgliedern
losgelöste Existenz, er ist nicht ein Abstraktum, das abgesehen
von den Mitgliedern des Verbandes eine Einwirkung auf das
Gebiet vorzunehmen vermöchte. Den Besitz des Gebietes ver-
mag die Einheit nur dadurch auszuüben, dass die Glieder
es tun.
Die Ausübung der dem Staate am Gebiete völkerrechtlich
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 3. 29