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Gesellschaft und später der Beklagte seien zufolge ausdrück-
licher Bestimmung Treuhänder von 4—-500000 Rupien per
annum zu Gunsten des Duleep Singh gewesen. Kläger ver-
langte deshalb Zahlung der aus der Lebenszeit des Duleep
Singh rückständigen Beträge.
Kläger schloss weiter, der Anspruch auf die 4—500000 Ru-
pien sei nicht mit dem Tode des Duleep Singh erloschen, son-
dern auf den Konkursschuldner übergegangen. Kläger verlangte
daher Zahlung der seit dem Tode des Duleep Singh rückstän-
digen Beträge.
Kläger folgerte drittens, die Ostindische Gesellschaft und
später der Beklagte hätten als Vormund des Duleep Singh Privat-
vermögen desselben besessen. Kläger forderte Rechnungslegung
über dasselbe.
Kläger behauptete schliesslich, bei der Inbesitznahme des
Fürstentums hätten Soldaten der Ostindischen Gesellschaft Ju-
welen, Gold- und Silbersachen des Duleep Singh sich angeeignet.
Kläger verlangte auch über diese Vermögensstücke Rechnungs-
legung.
Der Beklagte beantragte, die Klage als frivol, als vexa-
torisch und als einen Missbrauch des gerichtlichen Verfahrens
abzuweisen.
Der Gerichtsbeamte, welcher zunächst zu entscheiden hatte,
wies diesen Antrag ab; der Richter selbst erkannte auf Klage-
abweisung, und das Berufungsgericht hat die Klageabweisung
mit nachstehender Begründung bestätigt: —
„Die Klage richtet sich gegen den Staatssekretär für Indien
als Nachfolger in die Verpflichtungen der Ostindischen Gesell-
schaft. Beklagter lässt vortragen, dass die Klage eine vexa-
torische sei und keinen Klagegrund aufdecke, insbesondere des-
halb, weil angesichts der in der Klagebegründung angeführten
Tatsachen alle Handlungen der Ostindischen Gesellschaft, mögen
sie Duleep Singh, dessen Fürstentum, oder Vermögen, öffent-
liches, wie privates, betreffen, Staatsakte seien und weder eine
Vertragsverpflichtung, noch eine fiduziarische Auflage zu Gunsten
des Konkursschuldners entstehen liessen. Vor Erörterung der