Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Gesellschaft und später der Beklagte seien zufolge ausdrück- 
licher Bestimmung Treuhänder von 4—-500000 Rupien per 
annum zu Gunsten des Duleep Singh gewesen. Kläger ver- 
langte deshalb Zahlung der aus der Lebenszeit des Duleep 
Singh rückständigen Beträge. 
Kläger schloss weiter, der Anspruch auf die 4—500000 Ru- 
pien sei nicht mit dem Tode des Duleep Singh erloschen, son- 
dern auf den Konkursschuldner übergegangen. Kläger verlangte 
daher Zahlung der seit dem Tode des Duleep Singh rückstän- 
digen Beträge. 
Kläger folgerte drittens, die Ostindische Gesellschaft und 
später der Beklagte hätten als Vormund des Duleep Singh Privat- 
vermögen desselben besessen. Kläger forderte Rechnungslegung 
über dasselbe. 
Kläger behauptete schliesslich, bei der Inbesitznahme des 
Fürstentums hätten Soldaten der Ostindischen Gesellschaft Ju- 
welen, Gold- und Silbersachen des Duleep Singh sich angeeignet. 
Kläger verlangte auch über diese Vermögensstücke Rechnungs- 
legung. 
Der Beklagte beantragte, die Klage als frivol, als vexa- 
torisch und als einen Missbrauch des gerichtlichen Verfahrens 
abzuweisen. 
Der Gerichtsbeamte, welcher zunächst zu entscheiden hatte, 
wies diesen Antrag ab; der Richter selbst erkannte auf Klage- 
abweisung, und das Berufungsgericht hat die Klageabweisung 
mit nachstehender Begründung bestätigt: — 
„Die Klage richtet sich gegen den Staatssekretär für Indien 
als Nachfolger in die Verpflichtungen der Ostindischen Gesell- 
schaft. Beklagter lässt vortragen, dass die Klage eine vexa- 
torische sei und keinen Klagegrund aufdecke, insbesondere des- 
halb, weil angesichts der in der Klagebegründung angeführten 
Tatsachen alle Handlungen der Ostindischen Gesellschaft, mögen 
sie Duleep Singh, dessen Fürstentum, oder Vermögen, öffent- 
liches, wie privates, betreffen, Staatsakte seien und weder eine 
Vertragsverpflichtung, noch eine fiduziarische Auflage zu Gunsten 
des Konkursschuldners entstehen liessen. Vor Erörterung der
	        
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