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einzelnen Klageansprüche empfiehlt es sich, einige Stellen aus
der Entscheidung i. S. Secretary of State in Council of India
v. Kamachee Boye Sahaba (7 Moore’s Ind. App. Cases 476) zu
zitieren.
Diese Entscheidung nimmt Bezug auf die Behauptung des
Staatssekretärs, dass als Fiduciar der Krone die Ostindische
Gesellschaft unter gewissen Beschränkungen befugt war, bei
Transaktionen mit anderen souveränen Staaten in Indien wie
ein souveräner Staat tätig zu werden, und dass in Ausübung
dieser souveränen Gewalt und aus Staatsmotiven die Ostindische
Gesellschaft es für angezeigt erachtete, von dem Fürstentum
Tanjore Besitz zu ergreifen, und fährt sodann fort: —
„Das allgemeine Rechtsprinzip wird nicht bestritten. Ein
Bestreiten desselben würde sich auch nicht einmal scheinbar be-
gründen lassen. Die Transaktionen unabhängiger Staaten unter
einander bestimmen sich nicht nach den Rechtssätzen, welche
Staatsgerichte anwenden. Für derartige Transaktionen besitzen
Staatsgerichte weder Mittel, um zu entscheiden, was Rechtens
ist, noch die Macht, Entscheidungen zu erzwingen. Das ge-
dachte Prinzip, wird nun behauptet, komme aus folgenden Grün-
den auf unseren Fall nicht zur Anwendung: 1. Die Östindische
Gesellschaft befinde sich nicht in der Rechtslage eines unab-
hängigen Souveräns; die zu ihren Gunsten ausgeübten souveränen
Befugnisse ständen nicht ihr selbst, sondern dem Generalgou-
verneur und seinem Beirat zu, welche für in der gedachten
Eigenschaft vorgenommene Handlungen durch Gesetz geschützt
seien. 2. Es sei hier nicht in Ausübung einer souveränen Ge-
walt gegenüber einer anderen unabhängigen Gewalt Besitz er-
griffen worden; es liege eine blosse Rechtsnachfolge auf Grund
eines angeblichen Rechtstitels in angeblich der Ostindischen
Gesellschaft verfallene Vermögensstücke vor. 3. Es sei zwischen
öffentlichen und privaten Vermögensstücken des Fürsten zu
scheiden; was die Ostindische Gesellschaft auch bezüglich der
öffentlichen Vermögensstücke beabsichtigt habe, sie habe jeden-
falls mit Bezug auf die privaten Vermögensstücke keine souveränen
Befugnisse ausüben wollen; sie besitze daher Vermögensstücke