Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Ferner könnte der Ausdruck: „die der Sache auferlegte 
öffentlich-rechtliche Last des Gemeingebrauchs“ !? und manches 
Aehnliche?® leicht missverstanden werden, als sei von einem 
förmlichen Rechtsanspruch gegen den Eigentümer die 
Rede, servitutartig, etwa wie die Festungsrayonlasten. Aber zu 
wessen Gunsten bestünde der Anspruch? Den Gemeingebrauch 
selbst im Sinne von IHERING zu personifizieren, ist GIERKE weit 
entfernt. Den Teilnehmern am Gemeingebrauch spricht er aus- 
drücklich ein unmittelbares Recht an der Sache ab?°!. Also 
würde man bei der Staatsstrasse z. B. ein lastberechtigtes Sub- 
jekt nur dann finden, wenn man als solches den Staat selbst von 
dem Fiskus absondert, der dann der belastete Eigentümer des 
Strassenbodens bleibt. So stellt ja WarpÄus, der Klassiker der 
Fiskuslehre, die Sache dar ??: „Der Staat verbietet kraft seines 
Hoheitsrechtes dem Eigentümer, der er auch selbst sein kann in 
‚seiner Eigenschaft als Fiskus, die Ausübung seines Eigentums 
daran, soweit darin eine Gefährdung des Gemeingebrauchs zu 
sehen wäre“. GIERKE verwirft aber mit anerkennenswerter Deut- 
lichkeit den ganzen Dualismus Fiskus-Staat ?®. Gerade die von 
ihm betonte Gleichstellung der Festungswerke macht ja die Sache 
ganz klar. Es handelt sich überall nur um eine bestimmte Art 
der Verwendung, welche der Eigentümer seiner Sache zu geben 
beliebt, nicht um eine ihm auferlegte Last. 
Was GIERKE bei der „objektiven Zweckgebundenheit“ der 
Sache und der Beschränkung des Privatrechts an ihr durch 
das öffentliche Recht wirklich meint, dürfte vielmehr im wesent- 
lichen übereinstimmen mit dem, was wir als den öffentlich- 
rechtlichen Besitz bezeichnen, in welchem die Sache 
19 2.20. S. 24. 
20 a. a. 0. S. 24 Note 17. 
21 2.2. O0. S. 23 Note 11. 
22 Dem Rechtsverkehr entzogene Sachen S$. 43, 
22 Deutsches Privatrecht I S. 477.
	        
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