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Ferner könnte der Ausdruck: „die der Sache auferlegte
öffentlich-rechtliche Last des Gemeingebrauchs“ !? und manches
Aehnliche?® leicht missverstanden werden, als sei von einem
förmlichen Rechtsanspruch gegen den Eigentümer die
Rede, servitutartig, etwa wie die Festungsrayonlasten. Aber zu
wessen Gunsten bestünde der Anspruch? Den Gemeingebrauch
selbst im Sinne von IHERING zu personifizieren, ist GIERKE weit
entfernt. Den Teilnehmern am Gemeingebrauch spricht er aus-
drücklich ein unmittelbares Recht an der Sache ab?°!. Also
würde man bei der Staatsstrasse z. B. ein lastberechtigtes Sub-
jekt nur dann finden, wenn man als solches den Staat selbst von
dem Fiskus absondert, der dann der belastete Eigentümer des
Strassenbodens bleibt. So stellt ja WarpÄus, der Klassiker der
Fiskuslehre, die Sache dar ??: „Der Staat verbietet kraft seines
Hoheitsrechtes dem Eigentümer, der er auch selbst sein kann in
‚seiner Eigenschaft als Fiskus, die Ausübung seines Eigentums
daran, soweit darin eine Gefährdung des Gemeingebrauchs zu
sehen wäre“. GIERKE verwirft aber mit anerkennenswerter Deut-
lichkeit den ganzen Dualismus Fiskus-Staat ?®. Gerade die von
ihm betonte Gleichstellung der Festungswerke macht ja die Sache
ganz klar. Es handelt sich überall nur um eine bestimmte Art
der Verwendung, welche der Eigentümer seiner Sache zu geben
beliebt, nicht um eine ihm auferlegte Last.
Was GIERKE bei der „objektiven Zweckgebundenheit“ der
Sache und der Beschränkung des Privatrechts an ihr durch
das öffentliche Recht wirklich meint, dürfte vielmehr im wesent-
lichen übereinstimmen mit dem, was wir als den öffentlich-
rechtlichen Besitz bezeichnen, in welchem die Sache
19 2.20. S. 24.
20 a. a. 0. S. 24 Note 17.
21 2.2. O0. S. 23 Note 11.
22 Dem Rechtsverkehr entzogene Sachen S$. 43,
22 Deutsches Privatrecht I S. 477.