Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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steht. Der Staat setzt seine öffentliche Gewalt dafür ein, um 
sie tatsächlich bei ihrem Zwecke zu erhalten. Er übt die Poli- 
zei der öffentlichen Sache, Strassenpolizei, Strom- 
polizei, Festungspolizei, Kirchhofspolizei, Eisenbahnpolizei. Da- 
mit ist er imstande, soweit dieser Zweck sonst dadurch beein- 
trächtigt werden könnte, auch die Ausübung wirklicher Rechte 
zu verhindern, die an der Sache begründet sein mögen. Nament- 
lich wenn ein bestehendes Privateigentum dadurch in seiner Gel- 
tendmachung gehemmt wird — die Strasse istz. B. versehentlich 
über ein nicht enteignetes Privatgrundstück geführt worden — 
mag das wohl auch den äusseren Eindruck einer „öffentlich- 
rechtlichen Last“ hervorbringen. 
GIERKE steht hier nicht allein. In der älteren und neueren 
Literatur fehlt es nicht an Versuchen, die ganze rechtliche Be- 
sonderheit der öffentlichen Sache darauf zurückzuführen, dass 
das daran bestehende Eigentum und sonstige Privatrecht unter 
Umständen gegenüber den vorherrschenden polizeilichen Rück- 
sichten sich nicht durchzusetzen vermag und insbesondere der 
Schutz der Zivilgerichte ihm nicht zu Teil wird **. 
— 
2* Sehr deutlich in diesem Sinne LUTHARDT in Bl. f. adm. Praxis XX 
S. 321 fi. Insbesondere S. 326 Note 7: „diese auf staatspolizeilichen Rück- 
sichten beruhende und mit polizeilichen Mitteln erzwingbare Bestimmung 
der Wege für den allgemeinen Gebrauch hat zwar tatsächlich die Folge, 
dass dieselben nicht veräussert werden; allein das ist keine privatrechtliche 
Unveräusserlichkeit, keine Beschränkung der Sache in ihrer Rechts- und 
Verkehrsfähigkeit, sondern eine aus dem Staatsrechte folgende Beschränkung 
des Eigentums.“ Daran knüpft er einen Tadel, dass „die Römer, welche 
sich ein in der Verfügbarkeit aus polizeilichen Rücksichten beschränktes 
Eigentum nicht denken konnten, zu dem salto mortale kamen, die Strassen 
extra commercium zu stellen. Man übersah dabei, dass die Beschränkung 
nicht im Privatrecht, sondern im Staats- und Verwaltungsrechte wurzelte 
und nicht der Sache, sondern dem Eigentümer anklebte“. Das ist ent- 
schieden ungerecht. — Wegen der Festungswerke scheint diese Auffassung 
zu teilen GoEZ, Verw.R.Pflege in Württemb. S. 572. Auch ENNECCERUS, 
Bürg. R.I$ 46 gehört wohl hieher; wenigstens glaube ich es nicht anders 
verstehen zu dürfen, wenn er dort unter Z, 4 kurz bemerkt: „die Vor-
	        
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