Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 45 — 
Hat man sich das Urteil ordentlicherweise so gegliedert 
und zusammengesetzt zu denken, so stellt sich daneben die Mög- 
lichkeit, dass einem Urteil der eine oder der andere der zwei 
Bestandteile fehlt. Es gibt einerseits Urteile „ohne konstitutive 
Funktion“, die also lediglich erklären, was schon Rechtens ist. 
Als Hauptbeispiel dienen die bekannten Feststellungsurteile im 
eigentlichen Sinn. Sie schaffen kein neues Recht, sind aber rechts- 
kraftfähig. Auf der andern Seite wird es Urteile geben können, 
welche „nur konstitutiv“ sind, also keine Feststellung bereits vor- 
handenen Rechts enthalten, sondern im Gegensatz dazu mit freiem 
Ermessen einen neuen Rechtszustand begründen. Diese haben 
dann folgerichtig keine Rechtskraft, wenigstens die nicht, welche 
man die absolute nennt. 
Die ganze Lehre ist noch sehr im Fluss, und namentlich über 
die Abgrenzung der einzelnen Bestandteile und Gruppen ist man 
nicht einig. Uns scheint es, dass man zu viel Wert legt auf die 
abstrakte Zerlegung des Inhalts des Urteils, während doch dieses 
nach seiner praktischen Wirksamkeit als Ganzes einheitlich 
der einen oder andern Art angehört. Unsere verwaltungsrecht- 
lichen Begriffe der Entscheidung und Verfügung geben viel brauch- 
barere Abgrenzungen: fast die ganze Hauptgruppe der aus Fest- 
stellung und Rechtsgestaltung zusammengesetzten Urteile löst sich 
für uns auf in Entscheidungen und Verfügungen, je nachdem 
die Feststellung oder die Rechtsgestaltung im Ganzen des Ur- 
teils überwiegt. 
Um das zu erläutern, will ich zwei Hauptpunkte aus HELL- 
wiss Darstellung in „Wesen und subjektiver Begrenzung der 
Rechtskraft“ herausgreifen; die hervorragende Bedeutung, die 
HELLwıGs Lehren für unseren Gegenstand gewonnen haben, recht- 
  
res judicata gehört zur deklaratorischen, nicht zur konstitutiven Urteils- 
funktion‘; ebenda S. 474. PAGENSTECHER, Rechtskraft S. 25 Note 60: „Bei 
der rechtsändernden Funktion des konstitutiven Urteils kann man von einem 
Rechtskraftproblem eigentlich kaum reden.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.