— 46 —
fertigt diese Wahl. Er scheint mir die Einheitlichkeit der Natur
des Urteils teils dadurch zu zerstören, dass er an einer Entschei-
dung die Selbständigkeit eines rechtsgestaltenden Elementes über-
treibt, teils dadurch, dass er an einer Verfügung ein selbständiges
rechtfeststellendes Element zu Unrecht hervorhebt.
Ein richterliches Erkenntnis, welches den Beklagten zu einer
Leistung verurteilt, enthält nach HELLwIG a.a.O. 8. 5 zunächst
die Feststellung der Leistungspflicht, und dieser Feststellungs-
inhalt „kommt für die Frage der materiellen Rechtskraft allein
in Betracht“ (S.6). Dazu enthält es aber noch den Leistungs-
befehl, der den Vollstreckungsanspruch erzeugt. Dieser wäre ein
Rechtsgestaltungsakt, von der Rechtskraft unabhängig und von
jedermann anzuerkennen (8. 7). Aber unsres Erachtens wird eine
gerichtliche Anordnung, welche sich aus der Rechtsfeststellung
mit rechtlicher Notwendigkeit ergibt, als Zubehör der letzteren
von der Rechtskraft mit erfasst. Das ganze verurteilende Er-
kenntnis ist einheitlich eine Entscheidung ® Eine selbständige
Natur würde die zweite Anordnung nur erhalten, wenn sie von
dem (terichte mit freiem Ermessen so oder überhaupt der Fest-
stellung hinzugefügt würde. Das Gleiche wie von der Verurtei-
lung zur Leistung muss auch von der Ehescheidung gelten, ob-
wohl man hier geneigter ist zur Zerlegung. Das Urteil, das die
Ehescheidung wegen Ehebruchs ausspricht, hat damit „zugleich
das Recht auf Rechtsänderung“ festgestellt %; deshalb wird es
rechtskräftig, der Ausspruch der Ehescheidung selbst ist unserer
Auffassung nach nur der gebundene Vollzug jener Feststellung
und mit erfasst von der Rechtskraft. Das Ganze ist also ein-
heitlich eine Entscheidung.
Daneben stellt dann HELLwIG den Satz auf: die Abweisung
der Klage auf Rechtsänderung sei rechtskraftfähig, weil sie das
68 Gegen die Sonderung von Feststellung und Leistungsbefehl mit Recht
KıscH, Beiträge S. 24 ff.
# Vgl. oben Note 60.