Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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fertigt diese Wahl. Er scheint mir die Einheitlichkeit der Natur 
des Urteils teils dadurch zu zerstören, dass er an einer Entschei- 
dung die Selbständigkeit eines rechtsgestaltenden Elementes über- 
treibt, teils dadurch, dass er an einer Verfügung ein selbständiges 
rechtfeststellendes Element zu Unrecht hervorhebt. 
Ein richterliches Erkenntnis, welches den Beklagten zu einer 
Leistung verurteilt, enthält nach HELLwIG a.a.O. 8. 5 zunächst 
die Feststellung der Leistungspflicht, und dieser Feststellungs- 
inhalt „kommt für die Frage der materiellen Rechtskraft allein 
in Betracht“ (S.6). Dazu enthält es aber noch den Leistungs- 
befehl, der den Vollstreckungsanspruch erzeugt. Dieser wäre ein 
Rechtsgestaltungsakt, von der Rechtskraft unabhängig und von 
jedermann anzuerkennen (8. 7). Aber unsres Erachtens wird eine 
gerichtliche Anordnung, welche sich aus der Rechtsfeststellung 
mit rechtlicher Notwendigkeit ergibt, als Zubehör der letzteren 
von der Rechtskraft mit erfasst. Das ganze verurteilende Er- 
kenntnis ist einheitlich eine Entscheidung ® Eine selbständige 
Natur würde die zweite Anordnung nur erhalten, wenn sie von 
dem (terichte mit freiem Ermessen so oder überhaupt der Fest- 
stellung hinzugefügt würde. Das Gleiche wie von der Verurtei- 
lung zur Leistung muss auch von der Ehescheidung gelten, ob- 
wohl man hier geneigter ist zur Zerlegung. Das Urteil, das die 
Ehescheidung wegen Ehebruchs ausspricht, hat damit „zugleich 
das Recht auf Rechtsänderung“ festgestellt %; deshalb wird es 
rechtskräftig, der Ausspruch der Ehescheidung selbst ist unserer 
Auffassung nach nur der gebundene Vollzug jener Feststellung 
und mit erfasst von der Rechtskraft. Das Ganze ist also ein- 
heitlich eine Entscheidung. 
Daneben stellt dann HELLwIG den Satz auf: die Abweisung 
der Klage auf Rechtsänderung sei rechtskraftfähig, weil sie das 
68 Gegen die Sonderung von Feststellung und Leistungsbefehl mit Recht 
KıscH, Beiträge S. 24 ff. 
# Vgl. oben Note 60.
	        
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