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Verblieben ist diese Form für den Fall des $ 2048 B.G.B.:
nach Anordnung des Erblassers soll die Auseinandersetzung nach
dem billigen Ermessen eines dritten erfolgen; wenn sie von diesem
offenbar unbillig gemacht worden ist, erfolgt die Bestimmung durch
Urteil und auch nach freiem Ermessen, selbstverständlich. Die
Miterben können dann jederzeit auf diese urteilsmässige Verfügung
verzichten und anders teilen ®%.
Aehnlich B.G.B. & 660 bezüglich der Verteilung des in der
Auslobung versprochenen Lohnes.
Nach B.G.B. 8 1612 Abs. 1 kann der Unterhaltsverpflichtete
verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer
Weise als durch Geldrente gestattet werde „wenn besondere
Gründe vorliegen“. Er kann verlangen? — gegenüber dem Unter-
haltsberechtigten bekommt er diese Befugnis, wenn ihn das Ge-
richt dazu ermächtigt hat. Die Gewährung dieser Befugnis ist
Sache freien Ermessens, es besteht kein Anspruch darauf, das
Urteil stellt nicht ein schon bestehendes Verhältnis fest. Es verfügt.
Hierher gehören auch die Urteile, welche eine Handelsgesell-
schaft auflösen, einen Sozius ausschliessen, oder ihm die Geschäfts-
führung entziehen, weil „wichtige Gründe“ vorliegen, ferner die
Urteile, welche eine übermässige Leistung herabsetzen (B.G.B.
$ 343, H.G.B. $ 75 Abs. 2), die Ausübung einer Grunddienst-
Demolombe XXX n. 286: le jugement qui homologue un partage n’a pas de
force de chose jugee. Es kann sich mit einem Urteil solchen Inhalts auch
eine Rechtsanwendung verbinden, z. B. mit der Teilungsklage eine Klage auf
vorherige Anerkennung des Miterbenrechts (KıscH a. a.0. S. 120). Das tritt
dann in deutlich geschiedenen Anträgen und Aussprüchen selbständig her-
vor und gibt dann auch wirklich zusammengesetzte Urteile.
6® KıscH a.a.0. S. 137 Note 119: „Die Bestimmung durch den Richter
hat keine grössere Kraft, als eine entsprechende Anordnung des Erblassers.“
Rechtsgeschäftsnatur solcher Urteile! Folgerichtig, wenn die Parteien nach-
träglich doch wieder nicht einig werden, müssen sie auch ein neues Ausein-
andersetzungsurteil verlangen können. Können sie nicht sogar ohne weiteres
wieder vor den Richter kommen und gemeinsam ein anderes Urteil erbitten ?
Mir scheint: ja.
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 1. 4