Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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die Listenführung allein würde ja keine so sehr erhebliche Wich- 
tigkeit gehabt haben. Seine Bedeutung lag aber tiefer: das 
Uniformtragen der verabschiedeten Offiziere war bis dahin, wie 
schon gesagt, ziemlich regellos gewesen, die Erlaubnis wurde an- 
scheinend von jedem selbständigen Truppenteil nach Belieben 
erteilt, und wenn jemand ohne Erlaubnis die Uniform trug, fragte 
auch niemand danach. Allenfalls hätte wohl der Kommandeur 
oder Chef des Truppenteiles die Injurienklage anstrengen können. 
Das wurde jetzt anders: das Uniformtragen der verabschie- 
deten Offiziere wurde unter kriegsherrliche Kontrolle genommen, 
und damit war die Grundlage zu seiner Ausbildung als einer 
festen heeresrechtlichen Einrichtung gegeben, durch welche die 
Zugehörigkeit des ausser Dienst befindlichen Offiziers zum Heere 
auch äusserlich dargetan wurde. 
Diese tiefer gehende Bedeutung des Publikandums trat schon 
in dem erwähnten Zirkular vom 24. März 1789 zu Tage, da nach 
ihm die verabschiedeten Offiziere nur die alten Uniformen tragen 
durften. Die Erteilung der Erlaubnis zum Tragen der neuen 
Armeeuniform oder der Uniform eines bestimmten Regiments 
behielt sich der König selbst vor. Dieses Zirkular wurde als- 
dann schon nach anderthalb Jahren durch die Kabinetsorder 
vom 21. November 1790 ergänzt, die sich ebendort im Gehei- 
men Staatsarchive in Abschrift befindet und folgendermassen 
lautet: 
Seine Königl. Maj. von Pr. U. A. H. haben missfälligst in 
Erfahrung gebracht, dass verschiedene verabschiedete Officiere 
sich unterfangen, das Porte ep&e zu tragen, ohne dazu Erlaub- 
niss zu haben, und da Höchstdieselben nicht gestatten wollen, 
dass dergleichen Misbräuche geduldet werden, so befehlen Seine 
Königl. Maj. dero Ober Krieges-Oollegio darauf ins künftige ganz 
ernstlich zu halten, dass kein Officier, der nicht mehr in Höchst- 
dero Diensten stehet, Uniforme oder Porte ep&e trage, wann er 
sich nicht durch eine ihm dazu ertheilte Erlaubniss legitimiren 
kann. 8. K. Mt. wollen ferner auch nicht, dass, wann Officiere, 
die selbst die Erlaubniss erhalten haben, das Porte ep2e tragen 
zu dürfen, nachmals aber in andere Dienste getreten sind, und
	        
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